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Zollbericht USA WTO
Die USA führten 2018 Strafzölle auf Stahl und Aluminium ein. Nun hat die WTO die Überprüfung dieser Maßnahmen abgeschlossen und sie für rechtswidrig erklärt.
28.12.2022
Von Melanie Hoffmann | Bonn
Der ehemalige US-Präsident Donald Trump führte 2018 zusätzliche Zölle in Höhe von bis zu 25 Prozent auf Importe von Stahl und Aluminium aus verschiedenen Ländern ein. Grund für diese Maßnahme sei laut den USA eine Bedrohung der nationalen Sicherheit durch solche Importe gewesen. Die USA rechtfertigten ihr Handeln mit der sogenannten Security Exception gemäß Art. XXI GATT. Danach dürfen WTO-Mitglieder von den WTO-Grundprinzipien und somit von ihren Verpflichtungen, die sie im Rahmen des WTO-Beitritts eingehen, abweichen. Beispielsweise können die Mitglieder bei einer rechtmäßigen Geltendmachung des Art. XXI GATT höhere Zölle erheben, als ursprünglich in den jeweiligen Listen der Zugeständnisse (sogenannte Schedules) festgelegt.
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Von dieser Maßnahme betroffene Länder wie zum Beispiel China, Norwegen, die Schweiz und die Türkei klagten bei der WTO und forderten das Streitbeilegungsgremium der WTO auf, sich dieser Maßnahme anzunehmen. Die Europäische Union (EU) schloss sich der Klage nicht an. Grund hierfür ist die einvernehmliche Einigung bei den Zusatzzöllen auf EU-Einfuhren zwischen den USA und der EU im Oktober 2021.
Der am 9. Dezember 2022 veröffentlichte Panelbericht der WTO stufte die Maßnahme der USA, bestimmte Importe von Stahl und Aluminium mit Zusatzzöllen zu belegen, als regelwidrig ein. Die Argumentation der USA, die WTO-Streitschlichtung dürfe sich nicht mit Art. XXI GATT beschäftigen, wiesen die Richter zurück. Vielmehr müsse objektiv geprüft werden, ob die Gründe einer Regierung, warum sie Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit verhängt, von den WTO-Regeln gedeckt seien.
Das Panel kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme der USA nicht mit der sogenannten Security Exception nach Art. XXI (b) (iii) GATT gerechtfertigt werden kann und somit ein Verstoß gegen Art. I:1 (Meistbegünstigung) und II:1 GATT (Zollbindung) vorliegt.
Der Verstoß gegen die Meistbegünstigung lässt sich damit erklären, dass nur ausgewählte Länder von dieser Maßnahme betroffen sind. Von den Zusatzzöllen sind zum Beispiel Australien, Argentinien, Brasilien, die Republik Korea, Mexiko, Kanada und später auch die EU ausgenommen. Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung muss ein WTO-Mitglied aber alle Mitglieder der WTO gleichartig behandeln.
Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. II GATT vor: Die von den USA geforderten Zölle in Höhe von bis zu 25 Prozent übersteigen die in den US-Schedules festgehaltenen Maximalzölle. Eine Überschreitung des maximalen Zollsatzes (bound tariff) ist nicht gestattet, eine Unterschreitung dagegen schon.
Die USA sind nun dazu verpflichtet, die klagenden Parteien zu entschädigen. Ob und in welcher Form die Zölle angepasst werden, bleibt abzuwarten.
Mit einigen Ländern haben die USA bereits Vereinbarungen getroffen, indem zum Beispiel die Zölle durch Einfuhrkontingente ersetzt werden:
In der Regel könnten die USA Einspruch einlegen und eine Überprüfung durch die zweite Instanz des WTO-Streitbeilegungsgremiums - den Appellate Body/das Berufungsgremium - fordern. Dieses Gremium überprüft den Bericht des Panels und erstellt innerhalb von weiteren 60 Tagen einen eigenen Bericht (Art. 17 DSU).
Da das Berufungsgremium der WTO aber seit Ende 2019 nicht nachbesetzt wird und somit zum Stillstand gekommen ist, ist eine Berufung derzeit nicht möglich.
Die einzelnen Verfahren können Sie auf der Seite der WTO einsehen: China (DS544), Indien (DS547), EU (DS548), Kanada (DS550), Mexiko (DS551), Norwegen (DS552), Russland (DS554), Schweiz (DS556), Türkei (DS564).