Einfuhrverbote
Einfuhrverbote für Waren sind in Kapitel 98 des Zolltarifs (Positionen 9897 und 9898) geregelt.
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Einfuhrverbote für Waren sind in Kapitel 98 des Zolltarifs (Positionen 9897 und 9898) geregelt.
Unverzollte Waren können zunächst in Zolllagern gelagert werden.
Waren können vorübergehend für bis zu 18 Monate in Kanada eingeführt werden. Alternativ können Einführer das Carnet ATA kann nutzen.
Im Versandverfahren können Waren unverzollt durch das Zollgebiet Kanadas transportiert werden.
Eine Zollfaktura (Canada Customs Invoice) wird nicht mehr zwingend verlangt.
Einführer müssen sich registrieren. Zur Zollanmeldung nutzen sie das "Electronic Data Interchange". Vertrauenswürdige Einführer können ein vereinfachtes Anmeldeverfahren nutzen.
Das kanadische Zollgesetz regelt die wichtigsten Zollbestimmungen. Für die Überwachung des Warenverkehrs an der Grenze ist die Zollbehörde CBSA zuständig.
Voranmeldepflichten, Prüfungen nach dem Zufallsprinzip und Zollpartnerschaftsprogramme sollen den Warenverkehr nach Kanada auf dem See- und Landweg absichern.
Vorprodukte zur Herstellung von Fertigwaren können vorübergehend eingeführt werden. Dafür gezahlte Einfuhrabgaben können nach Wiederausfuhr der Endprodukte zurückerstattet werden.
Das Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada ist seit 2017 vorläufig in Kraft. Außerdem ist Kanada mit den USA und Mexiko Mitglied des USMCA und weiterer Abkommen.