Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
Update - Reziproke Zölle auf Einfuhren weltweit
Ab dem 7. August 2025 sollen neue länderspezifische reziproke Zusatzzölle gelten.
04.08.2025
Von Stefanie Eich, Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
Am 2. April 2025 wurde mit einer entsprechenden Executive Order (E.O.) die Einführung von Zusatzzöllen (reciprocal tariffs/reziproke Zölle) für Waren aller Herkunftsländer angewiesen. Ein zusätzlicher Zollsatz in Höhe von zehn Prozent sollte auf sämtliche Einfuhren aller Handelspartner erhoben werden. Für die in Anhang I der E.O. aufgeführten Handelspartner sollte anschließend eine Erhöhung des Zollsatzes gemäß den dort festgelegten individuellen Sätzen erfolgen.
Seit dem 5. April 2025 werden Einfuhren in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von zehn Prozent belastet (reziproker Basiszollsatz). Am 11. April wurden Ausnahmen von den Zusatzzöllen bekannt gegeben. Die Ausnahmen gelten rückwirkend ab Einführung der Zusatzzölle am 5. April 2025. Eine Erstattung bereits gezahlter Zölle ist möglich.
Die länderspezifische Erhöhung des reziproken Zollsatzes sollte ursprünglich am 9. April in Kraft treten. Die Anwendung der Erhöhung der länderspezifischen reziproken Zusatzzölle wurde sodann für 90 Tage bis zum 9. Juli 2025 ausgesetzt. Diese Frist wurde am 7. Juli 2025 erneut bis zum 1. August 2025 verlängert. Präsident Trump ließ zudem Mitteilungen an zahlreiche Länder versenden, um sie über die ab dem 1. August geltenden neuen gegenseitigen Zollsätze zu informieren, falls kein bilaterales Abkommen zustande kommt. In bestimmten Fällen soll für die Länder ein angepasster gegenseitiger Zollsatz gelten, der unter dem ursprünglich am 2. April angekündigten Niveau liegt. Für andere hingegen kann der neue Satz höher ausfallen als der zuvor Festgelegte. In der Zwischenzeit einigten sich die USA mit diversen Handelspartnern auf entsprechende Handelsregeln und Zollabgaben. Am 31. Juli 2025 wird die Änderung der reziproken Zusatzzölle angewiesen - diese sollen am 7. August in Kraft treten.
Im US-Zolltarif sind alle Zollsätze hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass Änderungen und Zusatzzölle erst zeitversetzt im US-Zolltarif abgerufen werden können.
Änderungen im US-Zolltarif
Um die in den entsprechenden Rechtsakten festgelegten Zollsätze umzusetzen, erfolgt eine Anpassung von Unterkapitel III in Kapitel 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS). Diese Änderungen gelten ab dem 7. August 2025, 00:01 Uhr ET (Eastern Time). Demnach gilt: Waren, die am bzw. nach dem 7. August 2025 um 00:01 Uhr ET zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen den neuen zusätzlichen reziproken Zöllen gemäß Anhang II der E.O. 14326 vom 31. Juli 2025.
Ausgenommen sind Waren, die bereits vor dem 7. August um 00:01 Uhr ET am Verladehafen auf ein Schiff verladen wurden und sich auf dem letzten Transportweg befinden, und bis spätestens 5. Oktober 2025, 00:01 Uhr ET zur Verwendung eingeführt oder aus einem Lager entnommen werden. Für diese Waren finden die gemäß E.O. 14257 in ihrer jeweils geltenden Fassung erhobenen zusätzlichen ad valorem-Zölle weiterhin Anwendung (HTSUS-Position: 9903.01.25).
Land/Gebiet | Reciprocal Tariff (in Prozent %) |
---|---|
Äquatorial Guinea | 15 |
Afghanistan | 15 |
Algerien | 30 |
Angola | 15 |
Bangladesch | 20 |
Bolivien | 15 |
Bosnien und Herzegowina | 30 |
Botsuana | 15 |
Brasilien | 10 |
Brunei | 25 |
Chad | 15 |
Costa Rica | 15 |
Côte d`Ivoire | 15 |
Democratic Republik Kongo | 15 |
Ecuador | 15 |
Europäische Union: "General-/MFN-Zollsatz" > 15 Prozent | 0 (nur MFN-Zollsatz gem. HTSUS) |
Europäische Union: "General-/MFN-Zollsatz" < 15 Prozent | 15 (insgesamt; siehe hierzu USA-EU-Abkommen) |
Falkland Islands | 10 |
Fiji | 15 |
Ghana | 15 |
Guyana | 15 |
Island | 15 |
Indien | 25 |
Indonesien | 19 |
Irak | 35 |
Israel | 15 |
Japan | 15 |
Jordanien | 15 |
Kambodscha | 19 |
Kamerun | 15 |
Kasachstan | 25 |
Laos | 40 |
Lesotho | 15 |
Libyen | 30 |
Liechtenstein | 15 |
Madagaskar | 15 |
Malawi | 15 |
Malaysia | 19 |
Mauritius | 15 |
Moldau | 25 |
Mosambik | 15 |
Myanmar (Burma) | 40 |
Namibia | 15 |
Nauru | 15 |
Neuseeland | 15 |
Nicaragua | 18 |
Nigeria | 15 |
Nordmazedonien | 15 |
Norwegen | 15 |
Pakistan | 19 |
Papua New Guinea | 15 |
Philippinen | 19 |
Sambia | 15 |
Serbien | 35 |
Simbabwe | 15 |
Südafrika | 30 |
Südkorea | 15 |
Sri Lanka | 20 |
Schweiz | 39 |
Syrien | 41 |
Taiwan | 20 |
Thailand | 19 |
Trinidad and Tobago | 15 |
Tunesien | 25 |
Türkei | 15 |
Uganda | 15 |
Vereinigtes Königreich | 10 |
Vanuatu | 15 |
Venezuela | 15 |
Vietnam | 20 |
Waren aus einem Land, das nicht in Anhang I (siehe Tabelle oben) gelistet ist, werden mit einem zusätzlichen Zoll in Höhe von 10 Prozent belegt (E.O. 14257).
Einige der in Anhang I gelisteten Handelspartner haben bereits Gespräche über ein Handelsabkommen mit den USA geführt. Bis zum Abschluss der jeweiligen Abkommen gelten für Waren dieser Handelspartner weiterhin die in Anhang I festgelegten zusätzlichen Wertzölle.
Ausnahmen
Mit Ausnahme der von Sec. 2 (a) bis (d) E.O. vom 31. Juli 2025 genannten Änderungen bleiben die Bestimmungen der E.O. 14257 in ihrer jeweils geänderten Fassung weiterhin gültig - dies geht aus der aktuellen E.O. 14326 hervor.
Bestimmte Produktgruppen
Ausnahmen von den reziproken Zollsätzen sind unter Sec. 3 (b) der Executive Order 14257 näher erläutert:
- Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst sind;
- Stahl- und Aluminiumartikel, die den Sec. 232-Zöllen unterliegen. Seit dem 4. Juni 2025 unterliegt der Nicht-Aluminium/Stahl-Anteil eines Artikels den reziproken Zöllen gemäß HTSUS 9903.01.25;
- KFZ und KFZ-Teile, die den Sec. 232-Zöllen gemäß Proklamation 10908 unterliegen;
- bestimmte in Annex II gelistete Waren, darunter Kupfer, Arzneimittel, Halbleiter, Holzwaren sowie bestimmte kritische Mineralien. Seit dem 1. August 2025 unterliegt der Nichtkupferanteil eines Artikels den reziproken Zöllen.
- Waren von Exportländern, die in Spalte 2 des US-Zolltarifs gelistet sind. Dazu zählt beispielsweise Russland.
Kanada und Mexiko
Sec. 3 (d) und (e) der E.O. 14257 formuliert eine Ausnahme für Güter aus Kanada und Mexiko. Demnach gilt: Auf Einfuhren mit Ursprung in Kanada und Mexiko gelten bereits Zusatzzölle (Notstandszölle) in Höhe von 35 und 25 Prozent. Ausnahmen gelten für Waren, die präferenzberechtigt im Rahmen des USMCA-Abkommens eingeführt werden. Einfuhren aus Kanada und Mexiko werden nicht zusätzlich mit den oben genannten reziproken Zusatzzöllen belastet.
China
Die E.O. vom 31. Juli 2025 lässt die Gültigkeit der E.O. 14298 vom 12. Mai 2025 unberührt. Demnach gilt weiterhin: Für Einfuhren aus China, einschließlich Hongkong und Macau, gilt ab dem 14. Mai 2025, 00:01 Uhr EST ebenfalls ein Zusatzzollsatz in Höhe von 10 Prozent (HTSUS-Position: 9903.01.25). Der Zusatzzollsatz in Höhe von 125 Prozent wird für 90 Tage ausgesetzt.
Korrekte Codierung in der Zollanmeldung
Um die Ausnahmen in Anspruch nehmen zu können, sind bei der Zollanmeldung die korrekten Klassifizierungen gemäß Kapitel 99 des US-Zolltarifs zu nutzen. Alle Waren müssen entweder mit einer HTSUS-Klassifizierung angemeldet werden, für die Zusatzzölle gelten, oder mit einer HTSUS-Klassifizierung der jeweiligen Ausnahme. Die Guidance der US-Zollbehörden enthält Details zur Klassifizierung.
Berücksichtigung von US-Vormaterialien
Die Zusatzzölle (Reciprocal Tariffs) sollen nur für den nicht-US-amerikanischen Anteil einer Ware gelten, sofern mindestens 20 Prozent des Warenwertes US-Ursprung haben. Ursprung bezieht sich auf die vollständige Herstellung bzw. letzte wesentliche Bearbeitung einer Ware. Weitere Details zur Dokumentation und Nachweispflichten enthalten die Leitfäden der US-Zollbehörden: CSMS # 64680374 und CSMS # 65829726.
Regelungen für besondere Zollverfahren
Die Zusatzzölle finden keine Anwendung auf Waren, deren Einfuhr ordnungsgemäß gemäß einer Bestimmung des Kapitel 98 des HTSUS (Harmonized Tariff Schedule of the United States) geltend gemacht wird, sofern dies den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) entspricht und von der CBP als angemessen bestätigt wurde.
Ausgenommen von dieser Ausnahmeregelung sind Waren, die unter die Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 fallen sowie deren Einfuhr ordnungsgemäß unter Unterkapitel XIX (9819) gemäß dem "African Growth and Opportunity Act" (AGOA), Unterkapitel XX (9820) gemäß dem "United States-Caribbean Basin Trade Partnership Act" sowie Unterkapitel XXII (9822) für verschiedene andere Freihandelsabkommen angemeldet wurde.
Bei ordnungsgemäßer Anmeldung von Waren im Rahmen der temporären Einfuhr unter Zollverschluss (TIB) sind die zutreffenden HTSUS-Klassifizierungen auszuweisen. Eine Entrichtung der IEEPA-Zölle ist in diesem Fall jedoch nicht erforderlich.
Wird eine Umladung (Transshipment) von Waren auf ein anderes Transportmittel vorgenommen, mit dem Ziel, die IEEPA-Zölle zu umgehen, werden zusätzliche Wertzölle in Höhe von 40 Prozent erhoben. Die Zölle in Höhe von 40 Prozent gelten zusätzlich zu sämtlichen anderen anwendbaren oder gerechtfertigten Geldbußen und Strafen sowie zu allen weiteren Zöllen, Gebühren, Steuern oder Abgaben, die auf Waren aus dem Ursprungsland erhoben werden.
De-minimis-Regeln
Die de-minimis-Behandlung gemäß 19 U.S.C. 1321 wird aufgehoben. Ab dem 29. August 2025 unterliegen alle Sendungen, die nicht über das internationale Postnetz versendet werden, unabhängig vom Warenwert, den regulären Zöllen und Abgaben.
Drawback
Für die reziproken Zölle der USA ist eine Rückerstattung der zusätzlichen Zölle durch das sogenannte Drawback möglich. Das bedeutet, dass Unternehmen unter bestimmten Bedingungen eine Erstattung der gezahlten Zölle beantragen können. Dies unterscheidet sich von anderen US-Zusatzzöllen, bei denen Drawback nicht verfügbar ist.
Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.
Quellen und weiterführende Informationen:
Leitfäden der US-Zollbehörden:
- CSMS # 65829726 - GUIDANCE: Reciprocal Tariff Updates Effective August 7, 2025
- Verlängerung der Aussetzung: CSMS # 65573545 – GUIDANCE: Extending the Modification of the Reciprocal Tariff Rates
- Änderungen bezüglich der Transitregelung: CSMS #65201773 - UPDATED GUIDANCE - International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Reciprocal In-Transit End Date Extension
- Änderung bezüglich China: CSMS #65029337 - Guidance – Modifying Reciprocal Tariff Rate for China
- Änderung bezüglich weiterer Ausnahmen: CSMS # 64724565 - UPDATED GUIDANCE – Reciprocal Tariff Exclusion for Specified Products; April 5, 2025 Effective Date
- Änderung bezüglich China und Aussetzung der länderspezifischen Zusatzzölle: CSMS # 64701128 - UPDATED GUIDANCE - Reciprocal Tariffs - Increase in Rate for China and Reversion of Other Country-Specific Rates, Effective April 10, 2025
- Änderungen bezüglich China: CSMS # 64687696 - UPDATED GUIDANCE – Reciprocal Tariffs on Goods of China, April 9, 2025, Effective Date
- CSMS # 64680374 - GUIDANCE - Reciprocal Tariffs, April 5 and April 9, 2025, Effective Dates
Durchführungsverordnungen:
- Executive Order 14326: Further Modiyfying the Reciprocal Tariff Rates (31. Juli 2025)
- Verlängerung der Aussetzung: Executive Order 14316 Extending the Modification of the Reciprocal Tariff Rates vom 7. Juli 2025
- Änderung der reziproken Zölle gegenüber China: Executive Order 14298 Modifying Reciprocal Tariff Rates To Reflect Discussions With the People's Republic of China vom 12. Mai 2025
- Einführung der Zusatzzölle: Executive Order 14257 Regulating Imports With a Reciprocal Tariff To Rectify Trade Practices That Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits vom 2. April 2025
- Änderung bezüglich 90-Tage-Aussetzung und de-minimis China: Executive Order amendment to reciprocal tariffs and updated duties as applied to low-value imports from the People's Republic of China vom 8. April 2025
- Klarstellung bezüglich weiteren Ausnahmen: Clarification of Exceptions Under Executive Order 14257 of April 2, 2025, as Amended - The White House
Fact Sheet:
- President Donald J. Trump Further Modifies the Reciprocal Tariff Rates (31. Juli 2025)
- President Donald J. Trump Continues Enforcement of Reciprocal Tariffs and Announces New Tariff Rates (7. Juli 2025)
- President Donald J. Trump Declares National Emergency to Increase our Competitive Edge, Protect our Sovereignty, and Strengthen our National and Economic Security (2. April 2025)