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Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

Update - Reziproke Zölle auf Einfuhren weltweit

Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse unterliegen nicht mehr den reziproken Zöllen. Annex II der E.O. 14257 sowie Annex "Potential Tariff Adjustments for Aligned Partners" wurden aktualisiert.

Von Stefanie Eich, Dr. Melanie Jordan | Bonn

Am 2. April 2025 wurde mit einer entsprechenden Executive Order (E.O.) die Einführung von Zusatzzöllen (reciprocal tariffs/reziproke Zölle) für Waren aller Herkunftsländer angewiesen. Ein zusätzlicher Zollsatz in Höhe von zehn Prozent sollte auf sämtliche Einfuhren aller Handelspartner erhoben werden. Für die in Anhang I der E.O. aufgeführten Handelspartner sollte anschließend eine Erhöhung des Zollsatzes gemäß den dort festgelegten individuellen Sätzen erfolgen.

Seit dem 5. April 2025 werden Einfuhren in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von zehn Prozent belastet (reziproker Basiszollsatz). Am 11. April wurden Ausnahmen von den Zusatzzöllen bekannt gegeben. Die Ausnahmen gelten rückwirkend ab Einführung der Zusatzzölle am 5. April 2025. Eine Erstattung bereits gezahlter Zölle ist möglich. 

Die länderspezifische Erhöhung des reziproken Zollsatzes sollte ursprünglich am 9. April in Kraft treten. Die Anwendung der Erhöhung der länderspezifischen reziproken Zusatzzölle wurde sodann für 90 Tage bis zum 9. Juli 2025 ausgesetzt. Diese Frist wurde am 7. Juli 2025 erneut bis zum 1. August 2025 verlängert. Präsident Trump ließ zudem Mitteilungen an zahlreiche Länder versenden, um sie über die ab dem 1. August geltenden neuen gegenseitigen Zollsätze zu informieren, falls kein bilaterales Abkommen zustande kommt. In bestimmten Fällen soll für die Länder ein angepasster gegenseitiger Zollsatz gelten, der unter dem ursprünglich am 2. April angekündigten Niveau liegt. Für andere hingegen kann der neue Satz höher ausfallen als der zuvor Festgelegte. In der Zwischenzeit einigten sich die USA mit diversen Handelspartnern auf entsprechende Handelsregeln und Zollabgaben. Am 31. Juli 2025 wird die Änderung der reziproken Zusatzzölle angewiesen - diese treten am 7. August in Kraft. 

Die Liste der Produkte (Annex II), die von den reziproken Zöllen befreit sind, wird mit Wirkung zum 8. September 2025, 00:01 Uhr (ET) geändert. Einige Waren wurden in Annex II aufgenommen, so dass sie nicht mehr den gegenseitigen Zöllen unterliegen. Zu diesen Gütern gehören Edelmetallartikel sowie bestimmte kritische Mineralien und pharmazeutische Produkte, die Gegenstand anhängiger Sec. 232-Untersuchungen sind. Einige Waren wurden aus Annex II gestrichen, was bedeutet, dass sie nun reziproken Zöllen unterliegen. Zu diesen Gütern gehören bestimmte Aluminiumhydroxid-, Harz- und Silikonprodukte.

Eine erneute Aktualisierung des Annex II trat am 13. November 2025, 00:01 Uhr (EST) in Kraft. Damit unterliegen bestimmte landwirtschaftliche Produkte wie etwa Kaffee, Tee, Kakao, Gewürze, bestimmte Früchte und Rindfleisch nicht mehr den reziproken Zöllen. Diese Waren wurden dem Annex II der E.O. 14257 hinzugefügt und gegebenenfalls aus dem Annex "Potential Tariff Adjustments for Aligned Partners" gestrichen. Die Liste der hinzugefügten landwirtschaftlichen Produkte ist in Anhang I der E.O. vom 14. November 2025 zu finden. Im selbigen Link finden Sie den angepassten Annex II sowie den Annex "Potential Tariff Adjustments for Aligned Partners".

Im US-Zolltarif sind alle Zollsätze hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass Änderungen und Zusatzzölle erst zeitversetzt im US-Zolltarif abgerufen werden können.

Änderungen im US-Zolltarif

Um die in den entsprechenden Rechtsakten festgelegten Zollsätze umzusetzen, erfolgt eine Anpassung von Unterkapitel III in Kapitel 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS). Diese Änderungen gelten ab dem 7. August 2025, 00:01 Uhr ET (Eastern Time). Demnach gilt: Waren, die am bzw. nach dem 7. August 2025 um 00:01 Uhr ET zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen den neuen zusätzlichen reziproken Zöllen gemäß Anhang II der E.O. 14326 vom 31. Juli 2025. Berücksichtigen Sie die jeweiligen Ausnahmen sowie deren Gültigkeit.

Zusätzliche Wertzölle auf Waren bestimmter Handelspartner
Land/GebietReciprocal Tariff (in Prozent %)
Äquatorial Guinea15
Afghanistan15
Algerien30
Angola15
Bangladesch20
Bolivien15
Bosnien und Herzegowina30
Botsuana15
Brasilien10
Brunei25
Chad15
Costa Rica15
Côte d`Ivoire15
Democratic Republik Kongo15
Ecuador15
Europäische Union: "General-/MFN-Zollsatz" >/= 15 Prozent0 (nur MFN-Zollsatz gem. HTSUS)
Europäische Union: "General-/MFN-Zollsatz" < 15 Prozent15 (insgesamt, d.h. MFN-Zollsatz + reziproker Satz)
Falkland Islands10
Fiji15
Ghana15
Guyana15
Island15
Indien25
Indonesien19
Irak35
Israel15
Japan15
Jordanien15
Kambodscha19
Kamerun15
Kasachstan25
Laos40
Lesotho15
Libyen30
Liechtenstein15
Madagaskar15
Malawi15
Malaysia19
Mauritius15
Moldau25
Mosambik15
Myanmar (Burma)40
Namibia15
Nauru15
Neuseeland15
Nicaragua18
Nigeria15
Nordmazedonien15
Norwegen15
Pakistan19
Papua New Guinea15
Philippinen19
Sambia15
Serbien35
Simbabwe15
Südafrika30
Südkorea15
Sri Lanka20
Schweiz und Liechtenstein: "General-/MFN-Zollsatz" >/= 15 Prozent0 (nur MFN-Zollsatz gem. HTSUS)
Schweiz und Liechtenstein: "General-/MFN-Zollsatz" < 15 Prozent15 (insgesamt, d.h. MFN-Zollsatz + reziproker Satz)
Syrien41
Taiwan20
Thailand19
Trinidad and Tobago15
Tunesien25
Türkei15
Uganda15
Vereinigtes Königreich10
Vanuatu15
Venezuela15
Vietnam20
Stand: 31. Juli 2025Quelle: https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/07/further-modifying-the-reciprocal-tariff-rates/

Waren aus einem Land, das nicht in Anhang I (siehe Tabelle oben) gelistet ist, werden mit einem zusätzlichen Zoll in Höhe von 10 Prozent belegt (E.O. 14257).

Einige der in Anhang I gelisteten Handelspartner haben bereits Gespräche über ein Handelsabkommen mit den USA geführt. Bis zum Abschluss der jeweiligen Abkommen gelten für Waren dieser Handelspartner weiterhin die in Anhang I festgelegten zusätzlichen Wertzölle.

Ausnahmen

Mit Ausnahme der von Sec. 2 (a) bis (d) E.O. vom 31. Juli 2025 genannten Änderungen bleiben die Bestimmungen der E.O. 14257 in ihrer jeweils geänderten Fassung weiterhin gültig - dies geht aus der aktuellen E.O. 14326 hervor.

Bestimmte Produktgruppen

Ausnahmen von den reziproken Zollsätzen sind unter Sec. 3 (b) der Executive Order 14257 näher erläutert: 

  • Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst sind.
  • Stahl- und Aluminiumartikel, die den Sec. 232-Zöllen unterliegen. Seit dem 4. Juni 2025 unterliegt der Nicht-Aluminium/Stahl-Anteil eines Artikels den reziproken Zöllen.
  • KFZ und KFZ-Teile, die den Sec. 232-Zöllen gemäß Proklamation 10908 unterliegen.
  • Kupferartikel, die den Sec. 232-Zöllen unterliegen. Seit dem 1. August 2025 unterliegt der Nichtkupferanteil eines Artikels den reziproken Zöllen.
  • bestimmte in Annex II gelistete Waren.
    Die Executive Order 14346 enthält einen Annex III mit dem Titel "Potential Tariff Adjustments for Aligned Partners“. Die Liste enthält Produkte, bei denen der Präsident im Rahmen zukünftiger Handels- und Sicherheitsabkommen erwägen könnte, lediglich den Meistbegünstigungszollsatz anzuwenden. Es handelt sich um Produkte, die in den USA nicht angebaut, gefördert oder natürlich erzeugt werden können oder nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, um die inländische Nachfrage zu decken.
  • Waren von Exportländern, die in Spalte 2 des US-Zolltarifs gelistet sind. Dazu zählt beispielsweise Russland.
  • Produkte, die aufgrund künftiger Maßnahmen gemäß Sec. 232 des 1962 Trade Expansion Act zollpflichtig werden.

Kanada und Mexiko

Sec. 3 (d) und (e) der E.O. 14257 formuliert eine Ausnahme für Güter aus Kanada und Mexiko. Demnach gilt: Auf Einfuhren mit Ursprung in Kanada und Mexiko gelten bereits Zusatzzölle (Notstandszölle) in Höhe von 35 und 25 Prozent. Ausnahmen gelten für Waren, die präferenzberechtigt im Rahmen des USMCA-Abkommens eingeführt werden. Einfuhren aus Kanada und Mexiko werden nicht zusätzlich mit den oben genannten reziproken Zusatzzöllen belastet.

China

Im Zuge einer Einigung über ein Handels- und Wirtschaftsabkommen zwischen den USA und China wird die Aussetzung der erhöhten reziproken Zölle auf chinesische Importe bis zum 10. November 2026, 00:01 Uhr (EST) aufrechterhalten. Demnach gilt weiterhin: Für Einfuhren aus China, einschließlich Hongkong und Macau, gilt weiterhin ein Zusatzzollsatz in Höhe von 10 Prozent (HTSUS-Position: 9903.01.25). Der Zusatzzollsatz in Höhe von 125 Prozent wird bis zum 10. November 2026 ausgesetzt.

Korrekte Codierung in der Zollanmeldung 

Um die Ausnahmen in Anspruch nehmen zu können, sind bei der Zollanmeldung die korrekten Klassifizierungen gemäß Kapitel 99 des US-Zolltarifs zu nutzen. Alle Waren müssen entweder mit einer HTSUS-Klassifizierung angemeldet werden, für die Zusatzzölle gelten, oder mit einer HTSUS-Klassifizierung der jeweiligen Ausnahme. Die Guidances der US-Zollbehörden enthalten Details zur Klassifizierung. 

Berücksichtigung von US-Vormaterialien

Die Zusatzzölle (Reciprocal Tariffs) sollen nur für den nicht-US-amerikanischen Anteil einer Ware gelten, sofern mindestens 20 Prozent des Warenwertes US-Ursprung haben. Ursprung bezieht sich auf die vollständige Herstellung bzw. letzte wesentliche Bearbeitung einer Ware. Weitere Details zur Dokumentation und Nachweispflichten enthalten die Leitfäden der US-Zollbehörden: CSMS # 64680374 und CSMS # 65829726.

Regelungen für besondere Zollverfahren

Die Zusatzzölle finden keine Anwendung auf Waren, deren Einfuhr ordnungsgemäß gemäß einer Bestimmung des Kapitel 98 des HTSUS (Harmonized Tariff Schedule of the United States) geltend gemacht wird, sofern dies den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) entspricht und von der CBP als angemessen bestätigt wurde. 

Ausgenommen von dieser Ausnahmeregelung sind Waren, die unter die Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 fallen sowie deren Einfuhr ordnungsgemäß unter Unterkapitel XIX (9819) gemäß dem "African Growth and Opportunity Act" (AGOA), Unterkapitel XX (9820) gemäß dem "United States-Caribbean Basin Trade Partnership Act" sowie Unterkapitel XXII (9822) für verschiedene andere Freihandelsabkommen angemeldet wurde.

Bei ordnungsgemäßer Anmeldung von Waren im Rahmen der temporären Einfuhr unter Zollverschluss (TIB) sind die zutreffenden HTSUS-Klassifizierungen auszuweisen. Eine Entrichtung der IEEPA-Zölle ist in diesem Fall jedoch nicht erforderlich.

Wird eine Umladung (Transshipment) von Waren auf ein anderes Transportmittel vorgenommen, mit dem Ziel, die IEEPA-Zölle zu umgehen, werden zusätzliche Wertzölle in Höhe von 40 Prozent erhoben. Die Zölle in Höhe von 40 Prozent gelten zusätzlich zu sämtlichen anderen anwendbaren oder gerechtfertigten Geldbußen und Strafen sowie zu allen weiteren Zöllen, Gebühren, Steuern oder Abgaben, die auf Waren aus dem Ursprungsland erhoben werden.

De-minimis-Regeln

Die de-minimis-Behandlung gemäß 19 U.S.C. 1321 wird aufgehoben. Ab dem 29. August 2025 unterliegen alle Sendungen, die nicht über das internationale Postnetz versendet werden, unabhängig vom Warenwert, den regulären Zöllen und Abgaben.

Drawback

Für die reziproken Zölle der USA ist eine Rückerstattung der zusätzlichen Zölle durch das sogenannte Drawback möglich. Das bedeutet, dass Unternehmen unter bestimmten Bedingungen eine Erstattung der gezahlten Zölle beantragen können. Dies unterscheidet sich von anderen US-Zusatzzöllen, bei denen Drawback nicht verfügbar ist.

Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.

Quellen und weiterführende Informationen: 

Leitfäden der US-Zollbehörden: 

Durchführungsverordnungen:

Fact Sheet: 

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