Zollbericht
Vereinigtes Königreich
Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Afrika
Seit 1. Januar 2021 gehört Großbritannien nicht mehr zum EU-Binnenmarkt. Was bedeutet das nun für die Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und Afrika?
31.10.2022
Von Melanie Hoffmann
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Bonn
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) waren das Vereinigte Königreich bis zum Brexit Vertragspartner zahlreicher Freihandelsabkommen. Durch den Austritt aus der EU konnten die Briten bereits während der Übergangsphase eigene Freihandelsabkommen abschließen. Zahlreiche dieser Abkommen sind zum 1. Januar 2021 (vorläufig) in Kraft getreten.
Roll-Over Agreements mit afrikanischen Ländern
Für einige afrikanische Länder haben die Briten das bestehende Abkommen der EU übernommen, indem dieses in ein bilaterales Abkommen zwischen dem VK und dem/den jeweiligen afrikanischen Staat/Staaten umgewandelt wurde (sog. Roll-Over). Dabei wurden zumeist die wesentlichen Inhalte aus dem jeweiligen Freihandelsabkommen beibehalten, sodass Unternehmen auch weiterhin unter Vorzugsbedingungen mit dem jeweiligen Drittstaat Handel betreiben können.
Das VK hat bereits folgende Abkommen übernommen/geschlossen:
Mithilfe dieser Abkommen soll der bevorzugte Handel zwischen dem VK und den jeweiligen afrikanischen Ländern auch nach Ende der Übergangsphase fortgeführt werden können.
Verhandlungen laufen noch
Mit einigen Ländern Afrika konnte das VK noch kein Abkommen abschließen. Die Verhandlungen über weitere Abkommen laufen derzeit noch.
Was bedeuten die neuen Abkommen für Afrika?
Auch für die afrikanischen Länder bedeuten die neuen Abkommen Veränderungen.
Seit dem 1. Januar 2021 müssen Unternehmen mit einer Produktionsstätte im VK und in Afrika die neuen Abkommen beachten und können nicht mehr auf die ursprünglichen EU-Abkommen zurückgreifen.
Unternehmen aus dem VK und Afrika können aber weiterhin von einem präferenzbegünstigten Handel profitieren, wenn das VK mit dem jeweiligen afrikanischen Staat ein Abkommen (zumeist Roll-over-Agreement) abgeschlossen hat (vgl. oben) und das Unternehmen die in dem jeweiligen Abkommen vereinbarten Regeln erfüllt. Unternehmen sollten sich deshalb mit dem Inhalt des ab dem 1. Januar 2021 geltenden Abkommens vertraut machen und vor allem die Ursprungsregeln und die dazu gehörige Präferenzkalkulation beachten und kennen.
Sollte für das entsprechende Handelsgeschäft kein Abkommen oder Roll-over vorliegen, sollten sich Unternehmen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) auseinandersetzen.
Das Allgemeine Präferenzsystem für Entwicklungsländer
Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist ein handelspolitisches Instrument der EU, das den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) und den Ländern, die über keinen anderen präferenziellen Zugang zum EU-Markt verfügen, Zollermäßigungen oder sogar Zollfreiheiten gewährt.
Seit dem 1. Januar 2021 können förderfähige Entwicklungsländer über das sogenannte UK Generalized Scheme of Preferences (UK-GSP) Handelspräferenzen erhalten. Zunächst (bis Ende 2022) wird das britische System für die Länder Präferenzen bereitstellen, die auch unter dem EU-APS Präferenzen erhalten. Eine aktualisierte Liste der APS-begünstigten Länder soll 2023 erscheinen. Es wird angestrebt, die Liste alle drei Jahre zu überprüfen und entsprechend angepasst zu veröffentlichen.
Welche Länder von welchen Vorteilen profitieren, können Sie im UK-GSP nachlesen.
Um jedoch APS-Einfuhrzollsätze genießen zu können, müssen Waren aus einem APS-Land stammen. Das UK-GSP wendet derzeit die gleichen Ursprungsregeln wie das EU-APS an. Ob Ihre Ware die entsprechenden Ursprungsregeln erfüllt, können Sie hier überprüfen. Sollten Kontrollen ergeben, dass die Waren nicht den APS-Ursprungsregeln entsprechen, müssen die Importeure den Einfuhrzoll zum vollen Satz (ohne APS) zahlen.
Um von den APS-Einfuhrzollsätzen zu profitieren, wird ein gültiger Ursprungsnachweis gefordert: APS-Formular A oder eine Ursprungserklärung.
Weitere Informationen zum UK-GSP
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