Rechtsbericht EU Gesellschaftsrecht

Vorschlag für EU-weites Gesellschaftsrecht veröffentlicht

Die EU-Kommission will mit der neuen "EU Inc." eine europaweit einheitliche Gesellschaft etablieren. Am 18. März 2026 hat sie dazu einen Verordnungsentwurf vorgelegt.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Die EU Inc. ist als ergänzendes "28. Regime" zu den bestehenden 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen geplant. Sie soll vor allem, aber nicht nur Start-ups beim internationalen Wachstum unterstützen.

Was wird eine EU Inc. sein und wie wird sie gegründet?

Die EU Inc. wird eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und Rechtspersönlichkeit sein (Art. 3 des Entwurfs). Sie kann einen oder mehrere Anteilseigner haben; ein Mindeststammkapital ist nicht vorgesehen. Die Gründung soll ausschließlich online über ein EU-weit einheitliches Formular erfolgen (Art. 10, 13 ff.). Sie soll bei nationalen Handelsregistern oder über ein "EU central interface" möglich sein (Art. 15), und nach Einreichung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen sein.

Bei der Gründung können standardisierte "articles of association" als Satzung genutzt werden. Die Gesellschaft muss ihren rechtlichen Sitz (registered office) und ihre Hauptverwaltung (principal place of business) in der EU haben (Art. 8 f.).

Im Interesse der Nutzerfreundlichkeit wird die sogenannte "Once only"-Übermittlung eingeführt (Art. 20 und 28). Das bedeutet, dass die im Rahmen der Registrierung erfassten Informationen von Amts wegen an die für Steuer- und Umsatzsteuernummer zuständigen Stellen übermittelt werden. Entsprechendes soll auch für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und sogar die Sozialversicherungsbehörden gelten.

Welche Vorteile soll die EU Inc. im Binnenmarkt bieten?

Ziel des Entwurfs ist eine einfache Skalierbarkeit der Geschäftstätigkeit innerhalb der EU. Artikel 36 ff. sehen daher vor, dass eine EU Inc. in jedem Mitgliedstaat mit einem Standardformular eine Zweigniederlassung anmelden kann. Auch dieser Vorgang soll vollständig online möglich sein, innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen sein und Gebühren von höchstens 100 Euro verursachen. Unterschiedliche Anforderungen der nationalen Register sollen entfallen. Dazu zählen zum Beispiel Übersetzungspflichten, zusätzliche Offenlegungsvorschriften oder notarielle Beurkundungen; sie sollen durch einen einheitlichen EU-Standard ersetzt werden.

Wie wird sich die EU Inc. zum nationalen Recht verhalten?

Das materielle Gesellschaftsrecht, etwa Gründung, Auflösung, Rechtsfähigkeit, Organe, Verfassung, Kapitalstruktur und Mindestkapital, soll europaweit einheitlich geregelt werden. Für nicht auf diese Art und Weise geregelte Materien ist hingegen ein Rückgriff auf nationales Recht vorgesehen.

Dies dürfte insbesondere für das Arbeitsrecht, aber auch für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht gelten. Im Insolvenzrecht sind zwei Regime vorgesehen.

Neben dem nationalen Insolvenzrecht enthält der Entwurf in seinen Artikeln 88 ff. ein spezielles Abwicklungsverfahren für innovative Start-ups das, wenn einschlägig, das nationale Insolvenzrecht wohl verdrängen dürfte. Dieses Recht bietet eine vereinfachte und europaweit gültige Definition der Zahlungsunfähigkeit sowie ein vereinfachtes Verfahren mit standardisierten Formularen. Die Kommunikation soll auch hier vollständig digital erfolgen.

Soweit der Verordnungsentwurf keine Regelung vorsieht, etwa zur Rangfolge der Gläubiger oder zur Organ- oder Geschäftsführerhaftung, gelten weiterhin die nationalen Vorschriften.

Wie sieht der Fahrplan zur Einführung aus?

Nach der Vorstellung des Verordnungsentwurfs am 18. März 2026 sollen Beratungen im Europäischen Parlament und im Rat zeitnah erfolgen. Die EU-Kommission strebt einen abgestimmten Text noch im Jahr 2026 an. Erste Gründungen sollen dann im Jahr 2027 möglich sein. Der Europäische Rat hat in seiner Sitzung am 19. März 2026 betont, dass diese Thematik hohe Priorität zu behandeln ist (Schlussfolgerung des Europäischen Rates vom 19. März 2026, Punkt 32. a)).

Die Rechtsform ist vor allem für Start-ups konzipiert. Darauf deuten neben den Artikel 88 ff. auch die Vorschriften zu harmonisierten Mitarbeiterbeteiligungen in Art. 78 hin, die für junge Gesellschaften eine zentrale Rolle spielen dürften. Dem Entwurf lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die EU Inc. auf Start-ups beschränkt wäre. Nach aktuellem Stand dürfte die Rechtsform daher grundsätzlich allen Unternehmen offen stehen.

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