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Rechtsbericht | EU | Verordnungsvorschlag

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt

Der neue Verordnungsvorschlag gilt für Produkte aus allen Wirtschaftszweigen. Unerheblich ist, ob die Produkte in der EU hergestellt oder aus Drittländern in die EU eingeführt werden.

Von Helge Freyer | Bonn

Zwangsarbeit - eine Arbeitssituation, die nicht erst mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (siehe § 2 Abs. 2 LkSG) wieder verstärkt in den Fokus gerückt ist. Sie ist – je nach Land und Branche – unterschiedlich ausgeprägt, dennoch aber ein globales Thema und Problem. Und sie hat viele Gesichter: Sie kann durch Gewaltanwendung aber auch durch Maßnahmen wie das Einbehalten von Identitätsausweisen oder Schuldknechtschaft erzwungen werden.

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) definiert Zwangsarbeit in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 „als jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.

Nun hat die EU-Kommission im September 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, deren Ziel es ist, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Markt zu verbieten. In der Intention zwar durchaus unterschiedlich, aber dennoch in Zusammenhang zu sehen ist dieser Vorschlag mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937. Bei dem Richtlinienvorschlag geht es grundsätzlich darum, dass die vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten haben.

Der neue Verordnungsvorschlag erfasst Produkte aus allen Wirtschaftszweigen. Unerheblich ist, ob sie in der EU für den Verbrauch im Binnenmarkt oder für die Ausfuhr hergestellt werden. Erfasst werden auch aus Drittländern in die EU eingeführte Produkte. Auf die Größe der Unternehmen kommt es nicht an.

Von den EU-Mitgliedstaaten zu benennende Behörden sollen mit der Durchsetzung der Bestimmungen beauftragt werden. Dazu werden sie mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Unterstützung soll von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommen; sie werden für die Durchsetzung an den EU-Außengrenzen zuständig sein. Eine öffentliche Datenbank auf EU-Ebene soll der Koordinierung dienen. Von der EU-Kommission zu erlassende Leitlinien sollen zudem den Unternehmen Hilfestellung geben. Der Verwaltungsaufwand für KMU soll erklärtermaßen möglichst gering gehalten werden.

Der Verordnungsvorschlag muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erörtert und gebilligt werden. Erst wenn dies geschehen ist, kann die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und einen Tag danach in Kraft treten. Die Vorschriften sollen dann zwei Jahre nach Inkrafttreten angewendet werden (Anwendungsbeginn). Eine Verordnung gilt im Übrigen in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und muss nicht wie eine Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Vermutlich werden sich Unternehmer Fragen stellen wie: Warum ist die Initiative notwendig? Wie wird das Instrument gegen Zwangsarbeit in der Praxis funktionieren? Welche Instrumente werden Behörden und Unternehmen zur Verfügung gestellt? Sind KMU von diesen Vorschriften ausgenommen? Was geschieht, wenn Unternehmen die neuen Vorschriften nicht einhalten? Welche Vorteile ergeben sich für die Unternehmen? Welche Kosten ergeben sich für Unternehmen? Die EU-Kommission gibt in einem Fragen-und-Antworten-Katalog, der zusammen mit dem Verordnungsvorschlag vorgelegt wurde, Antworten (siehe unten).

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