Vertragsrecht
Erbringt der österreichische Vertragspartner Dienstleistungen an einen deutschen Empfänger, und gibt es keine ausdrückliche abweichende Rechtswahl, wird in vielen Fällen österreichisches Recht gelten (das Recht des Erbringers der vertragstypischen Leistung, Artikel 4 der ROM-I-Verordnung). Verträge können hiernach grundsätzlich formfrei geschlossen werden, solange die Parteien nicht vertraglich eine bestimmte Form vereinbaren oder eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 883 bis 886 des...