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Rechtsbericht EU Lieferketten, Beschaffung

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten in der EU

Unternehmen sollten das Thema in die bestehenden Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten integrieren.

Von Nadine Bauer, Stefanie Eich

Ende 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie verbietet das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen dieser Produkte. Die Verordnung ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten, gilt aber erst ab dem 14. Dezember 2027.

Hintergrund

Bisher gab es keine unionsrechtliche Möglichkeit, ein Produkt, das in Zwangsarbeit hergestellt wurde, unmittelbar zurückzuhalten, zu beschlagnahmen oder dessen Rücknahme vom Markt anzuordnen. Nunmehr wird es verboten sein, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen. Mit der Verordnung sollen explizit keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten für die Wirtschaftsakteure eingeführt werden. Vielmehr wird sie ergänzend neben bereits existierende Regelwerke treten.

Was regelt die Verordnung?

Art. 3 untersagt Wirtschaftsakteuren das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten. Art. 4 stellt klar, dass auch Onlinehandel von der Verordnung betroffen ist. Dabei gelten Produkte, die online zum Verkauf in der EU angeboten werden, als auf dem Markt bereitgestellt. Produkte, die bereits den Endkunden erreicht haben, müssen jedoch nicht zurückgenommen werden. Wirtschaftsakteur meint jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, bereitstellt oder Produkte ausführt. Zwangsarbeit ist definiert als jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, einschließlich der Zwangsarbeit von Kindern.

Welche Maßnahmen sind zu erwarten?

Die Verordnung ermächtigt die Überwachungsbehörden Untersuchungen gegen die Wirtschaftsakteure einzuleiten und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen. Hierbei verfolgen die Behörden einen risikobasierten Ansatz. Die Kommission ist federführend zuständig, wenn die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU stattfindet, die Behörden der Mitgliedstaaten agieren im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Bis zum 14. Dezember 2025 müssen die Mitgliedstaaten die national zuständigen Behörden benennen.

Zudem erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Der Wirtschaftsakteur kann beispielsweise aufgefordert werden, nachzuweisen, dass die Zwangsarbeit in der Lieferkette innerhalb einer bestimmten Frist beseitigt wurde. Ebenso können Geldstrafen verhängt werden. Im Rahmen der Sanktionierung sollen unter anderem eine einschlägige frühere Nichteinhaltung sowie der Umfang der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Berücksichtigung finden.

Die Verordnung beabsichtigt, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern: Dazu richtet die Kommission eine Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko ein. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollen sich gegenseitig informieren, wenn der Verdacht besteht, dass es innerhalb der EU zu Verstößen gegen die Verordnung kommt, oder Informationen an die Kommission weitergeben, wenn sie den Einsatz von Zwangsarbeit in einem Drittland vermuten.

Was passiert mit Produkten, die entgegen dem Verbot in Verkehr gebracht wurden?

Art. 20ff regelt die Vorgehensweise bei Verstößen: Spricht die zuständige Behörde ein Verbot aus, werden die verantwortlichen Wirtschaftsakteure verpflichtet, die Waren vom Markt zu nehmen. Die Produkte sind zu recyceln oder unbrauchbar zu machen, wenn Recycling nicht möglich ist. Verderbliche Waren wie beispielsweise Lebensmittel sind gemeinnützigen Einrichtungen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Initiativen zu spenden.

Wie werden Entscheidungen über Verstöße überwacht?

Die zuständigen Behörden, die einen Verstoß gegen das Verbot festgestellt haben, informieren die nationalen Zollbehörden. Diese überwachen die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrverbote. Zur Identifizierung betroffener Produkte sind zusätzliche Informationen zur Ware notwendig, beispielsweise über den Hersteller, Lieferanten oder zum Produkt selbst. Die EU-Kommission soll mittels eines delegierten Rechtsakts Produkte festlegen, für die erhöhte Informationsanforderungen gelten, sowie welche Angaben erforderlich sind. 

Welche Vorbereitungen sollten getroffen werden?

Wirtschaftsakteure sollten sich kritisch mit der Lieferkette ihrer Produkte auseinandersetzen und auf Untersuchungen und Vor-Ort-Überprüfungen vorbereitet sein. Dazu zählt insbesondere, kurzfristig Auskünfte zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen gegen Zwangsarbeit erteilen zu können.

Die Kommission stellt bis zum 14. Juni 2026 Leitlinien zu Verfügung, die den Wirtschaftsakteuren bei der Umsetzung der Verordnung behilflich sein sollen. Ebenso können Wirtschaftsbeteiligte die Datenbank gegen Zwangsarbeit nutzen, die die EU-Kommission einrichtet. Diese soll Informationen über Risiken enthalten und Unternehmen somit als Hilfestellung dienen, sich über etwaige Risiken innerhalb ihrer Lieferkette zu informieren. Diese Risiken betreffen beispielsweise bestimmte geografische Gebiete oder bestimmte Produkte und Produktgruppen. In einem zentralen Portal sollen alle Informationen gebündelt werden. Neben den Leitlinien und der Risikodatenbank soll das Portal auch die zuständigen Behörden auflisten und auf weitere Informationsquellen verlinken. Zudem sollen dort alle Entscheidungen über Verbote eines Produktes, Aufhebung eines Verbotes sowie die Ergebnisse von Überprüfungen veröffentlicht werden. Die zuständigen nationalen Behörden müssen Kontaktstellen benennen, die KMU über die Anforderungen und Umsetzung informieren. Die Verordnung spricht von Unterstützung für KMU und Schulungen für Wirtschaftsakteure, eine Verpflichtung, diese anzubieten, besteht jedoch nicht.

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