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Rechtsmeldung | EU | Rechnungslegung

Neue europäische Schwellenwerte für KMU

Die EU nimmt eine inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien im Rahmen der Rechnungslegungsrichtlinie vor. Es ist die erste Anpassung seit 2013.

Von Nadine Bauer | Bonn

Die Europäische Kommission hat am 17. Oktober 2023 den delegierten Rechtsakt zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) angenommen. Es ergeben sich folgende Änderungen:

 KleinstunternehmenKleine UnternehmenMittelgroße UnternehmenGroße Unternehmen
Bilanzsumme450.000 Eurobis zu 7,5 Mio. Euro25 Mio. Euroüber 25 Mio. Euro
Nettoumsatzerlöse900.000 Eurobis zu 15 Mio. Euro50 Mio. Euroüber 50 Mio. Euro

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Änderungen in nationales Recht umsetzen. Dabei steht ihnen bei den Schwellenwerten für kleine Unternehmen ein Umsetzungsspielraum zu. Zudem besteht die Option, die neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Auch die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) müssen grundsätzlich eine Anpassung ihrer nationalen Kriterien zur Bestimmung der Unternehmensgröße in Betracht ziehen.

Mit dieser Änderung soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden. Damit werden Kleinstunternehmen sowie KMU nicht den zahlreichen EU-Bestimmungen über die Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, die für größere Unternehmen gelten.

Der delegierte Rechtsakt kann auf der Webseite der Europäischen Kommission eingesehen werden. Davon unabhängig ist eine etwaige Überarbeitung der KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361.

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