Frankreich: Sicherungsmittel
Auch im französischen Recht kommen sowohl Rechte an einer Sache als auch solche, die sich nicht auf eine Sache beziehen sowie vertraglich vereinbarte Sicherungsmittel in Betracht.
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Auch im französischen Recht kommen sowohl Rechte an einer Sache als auch solche, die sich nicht auf eine Sache beziehen sowie vertraglich vereinbarte Sicherungsmittel in Betracht.
Das französische Produkthaftungsrecht basiert auf europäischen Vorgaben und sieht im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung vor.
Die grundlegenden Regelungen finden sich im Zivilgesetzbuch (Code civil). Für den Verbrauchsgüterkauf ist das Verbraucherschutzgesetz (Code de la consommation) lex specialis.
Das französische Recht kennt eine Regelverjährungsfrist von fünf Jahren.
In Frankreich existiert keine umfassende gesetzliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vorschriften zur Klauselkontrolle finden sich in Art. 1170 f. Code civil.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist für Frankreich am 1. Januar 1988 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.
Das wichtigste Regelwerk ist das französische Zivilgesetzbuch. Auch dieses hat das Prinzip der Vertragsfreiheit gesetzlich verankert.
Frankreich ist eine semipräsidentielle Republik. Die französische Rechtsordnung ist kontinentaleuropäisch geprägt und beruht in weiten Teilen auf geschriebenem Recht.
Das Handelsvertreterrecht basiert auf europäischen Vorgaben und hat seine rechtliche Grundlage im Code de commerce. Das Vertragshändlerrecht hingegen ist gesetzlich nicht geregelt.
Der neue Verordnungsvorschlag gilt für Produkte aus allen Wirtschaftszweigen. Unerheblich ist, ob die Produkte in der EU hergestellt oder aus Drittländern in die EU eingeführt werden.