Mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit bei Arbeitsbedingungen ab 1. August 2022
EU legt Mindestrechte für alle Arbeitnehmenden in der Union fest, die in einem Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
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EU legt Mindestrechte für alle Arbeitnehmenden in der Union fest, die in einem Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 wurde u.a. das deutsche Nachweisgesetz geändert. Die erweiterten Informationspflichten eines Arbeitgebers betreffen auch den Entsendevertrag.
Im Juli 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Publikation „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2021“.
Mit der Ratifizierung durch die Europäische Union (EU) und die Ukraine hat das Übereinkommen nun zwei Vertragsparteien und tritt in einem Jahr in Kraft.
In drei Monaten endet die Frist zur Implementierung der neuen Standardvertragsklauseln: Ab dem 27. Dezember 2022 kann der Datenfluss nicht mehr auf die Altfassung gestützt werden.
BEFIT steht für „Business in Europe: Framework for Income Taxation“. Der Start einer öffentlichen Konsultation erfolgte am 13. Oktober 2022.
Jüngst, nämlich im Juli diesen Jahres, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut mit dem in der Richtlinie 85/374/EWG enthaltenen Herstellerbegriff befasst.
Mit den neuen Vorschriften sollen die Lohnungleichheit verringert und die Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitenden in der EU verbessert werden.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bei Fragen ist der in Zusammenarbeit von BMWK, BMAS und BAFA erstellte Fragen-und-Antworten-Katalog sehr hilfreich.
Der neue Verordnungsvorschlag gilt für Produkte aus allen Wirtschaftszweigen. Unerheblich ist, ob die Produkte in der EU hergestellt oder aus Drittländern in die EU eingeführt werden.