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Rechtsbericht | Marokko | Produzentenhaftung
Am 5. Januar 2011 hat Marokko ein Produkthaftungsgesetz (Gesetz Nr. 31-08) verabschiedet.
05.05.2022
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert
Es schützt Verbraucher vor unangemessenen Vertragsklauseln (Art. 15 Gesetz Nr. 31-08), irreführender Werbung und gewährt ihnen ein umfassendes Informationsrecht (Art. 3 Gesetz Nr. 31-08). Es stellt die Spielregeln für verschiedene Vertriebs- und Vertragsformen (Fernabsatz, Haustürgeschäft, Ausverkauf, Verbrauchsgüterkauf, Verbraucherkredit) auf. Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung mit falscher oder irreführender Werbung beworben und entstehen dem Verbraucher daraus Schäden, so steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu.
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