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Rechtsbericht | Australien | Rechtsverfolgung

Australien: Rechtsverfolgung

Zwischen Deutschland und Australien besteht kein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. 

Von Jan Sebisch | Bonn

Rechtsgrundlagen

Die Anerkennung eines Urteils kann sich in Australien nach dem Foreign Judgments Act 1991 (FJA) oder nach dem Common Law richten. 

Foreign Judgements Act 1991

Ein in Deutschland erwirktes Urteil, das auf eine Geldzahlung (enforceable money judgment) gerichtet ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach den Regelungen des FJA vollstreckt werden. Keine Rolle spielt es, ob das Urteil in einem Zivilverfahren oder Strafverfahren ergangen ist. Zu beachten ist allerdings, dass nur Urteile von Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH anerkannt werden können. Der Anwendungsbereich des FJA erstreckt sich nicht auf Urteile von deutschen Amtsgerichten. Ansprüche aus Urteilen des Amts- und Familiengerichts, die auf Unterhaltszahlungen gerichtet sind, können allerdings gemäß dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 geltend gemacht werden. Weiterhin muss das Urteil "final" und "conclusive" sein. Es werden mithin nur Schlussurteile (keine Vorbehaltsurteile) anerkannt.

Nicht erforderlich ist, dass das Urteil bereits rechtskräftig ist. Urteile können auch vollstreckt werden, wenn ein Rechtsmittel noch erhoben werden kann oder ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren anhängig ist.

Im Vergleich zum Common Law muss nach dem FJA keine Klage auf Anerkennung erhoben werden. Das FJA sieht ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren vor, nachdem das Urteil auf Antrag des Gläubigers registriert wurde. Der Antrag auf Registrierung muss vom Urteilsgläubiger innerhalb von 6 Jahren nach dem Erlass des Urteils oder nach Abschluss eines gegen das Urteil durchgeführten Rechtsmittelverfahrens beim Supreme Court des jeweiligen australischen Bundesstaates erfolgen. Erst nach der Registrierung lässt sich die Zwangsvollstreckung nach den australischen Vorschriften betreiben. 

Die Gegenseite hat nach der Registrierung die Möglichkeit, die Registrierung innerhalb einer bestimmten Frist anzufechten. In Bezug auf die Anfechtung der Registrierung ist der Antragsteller beweispflichtig. Anfechtungsgründe finden sich in sec. 7 (2) FJA. Erst wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, ist ein registriertes Urteil vollstreckbar. Im Rahmen der Vollstreckung wird ein registriertes Urteil behandelt wie ein australisches Urteil.

Anerkennung nach dem Common Law

Weiterhin besteht die Möglichkeit, ausländische Urteile beziehungsweise deutsche Gerichtsurteile nach den Grundsätzen des Common Law anzuerkennen lassen. Die Anerkennung nach dem Common Law kommt in Betracht, wenn der Anwendungsbereich des FJA nicht eröffnet ist. Dies gilt insbesondere für Urteile deutscher Amtsgerichte.

Eine Anerkennung nach Common Law kann nur durch eine erneute Leistungsklage erfolgen. Die Leistungsklage muss auf Leistung aus dem anzuerkennenden Urteil gerichtet sein. Sofern das deutsche Urteil die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt, wird es in Australien grundsätzlich als feststehend anerkannt und nicht erneut überprüft.

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