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Vietnam: Investitionsrecht

Trotz der schrittweisen Marktöffnung für ausländische Investitionen in Vietnam gibt es weiterhin erhebliche Beschränkungen.

Von Dr. Julio Pereira

Rechtsgrundlagen

Ausländische Investoren, die in Vietnam tätig sind oder tätig werden wollen, müssen unter anderem das Investitionsgesetz Nr. 61/20 (Luật số 61/2020/QH14) einhalten, das am 17. Juni 2020 von der vietnamesischen Nationalversammlung verabschiedet wurde und am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Dies ist das wichtigste Gesetz, das die Investitionstätigkeit inländischer und ausländischer Investoren in Vietnam regelt. Das Investitionsgesetz wird durch das Dekret Nr. 31/21 (Nghị định 31/2021/NĐ-CP) vom 26. März 2021 geregelt.

Andere spezifische Rechtsvorschriften, die für ausländische Investitionen in vietnamesische Unternehmen gelten, die in bestimmten regulierten Bereichen tätig sind, zum Beispiel Banken, Finanzdienstleistungen und Versicherungen, müssen ebenfalls beachtet werden.

WTO-Beitritt und Marktöffnung

Um der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, hat sich Vietnam verpflichtet, den Markt für ausländische Investitionen in bestimmten Sektoren zu öffnen. Infolgedessen haben die WTO-Verpflichtungen und andere von Vietnam unterzeichnete bilaterale Abkommen die Geschäftstätigkeit ausländischer Unternehmen im Lande erleichtert. In den Sektoren, die nicht gesetzlich als für inländische Unternehmen beschränkt aufgeführt sind, haben ausländische Investoren die gleichen Rechte wie inländische Investoren (Art. 9 des Investitionsgesetzes und Art. 17 Abs. 1 des Dekretes Nr. 31/21). Das Investitionsgesetz sieht jedoch nach wie vor verschiedene Beschränkungen in Bezug auf den maximalen Anteil ausländischen Kapitals oder die Art der Investitionen vor.

Beschränkungen für ausländische Investitionen

Die für Ausländer verbotenen Sektoren sind im Dekret zur Regelung des Investitionsgesetzes aufgeführt (Art. 15 und Anhang 1 des Dekrets Nr. 31/21). Solche Beschränkungen sind auch in zahlreichen anderen vietnamesischen Rechtsinstrumenten festgelegt. Die Negativliste für den Marktzugang, die in Anhang 1 enthalten ist, umfasst verschiedene Bereiche der Wirtschaftstätigkeit. Darunter befinden sich 25 Tätigkeiten, die Ausländern gänzlich untersagt sind, wie beispielsweise der Handel mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen eines staatlichen Monopols, Pressetätigkeiten, Fischfang oder Ausbeutung von Meeresressourcen. Darüber hinaus gibt es 59 Wirtschaftstätigkeiten, die nur ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen von Ausländern ausgeübt werden können, wie zum Beispiel die Ausbeutung und Verarbeitung von Rohstoffen, Wasserkraft, Offshore-Windkraft und Kernenergie sowie die Produktion und Herstellung von Flugzeugen und Lokomotiven. 

In diesen Fällen sind die Marktzugangsbedingungen für ausländische Investoren in Artikel 9 Absatz 3 des Investitionsgesetzes festgelegt. Eine ausführliche Anleitung zu diesen Bedingungen findet sich auch in Artikel 18 des Dekrets Nr. 31/21.

Investitionsschutzabkommen

Zwischen Deutschland und Vietnam besteht seit dem 19. September 1998 ein bilaterales Investitionsschutzabkommen, das weiterhin gilt, solange das zwischen der EU und Vietnam unterzeichnete Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist.

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