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Recht kompakt | Zentralamerika | Gewährleistungsrecht

Zentralamerika: Gewährleistungsrecht

In allen drei hier im Fokus stehenden Ländern (Guatemala, Honduras und Panama) ist die Haftung des Verkäufers für verdeckte Mängel an der Kaufsache vorgesehen.

Von Jan Sebisch | Bonn

Guatemala

Zivilgesetzbuch

Regelungen zur gesetzlichen Gewährleistung in Guatemala lassen sich im Zivilgesetzbuch finden. Gemäß Art. 1559 Zivilgesetzbuch ist der Verkäufer verpflichtet, solche verdeckten Mängel an der veräußerten Sache zu beseitigen, die die Sache für den vorgesehenen Gebrauch untauglich oder unbrauchbar machen oder diesen Gebrauch so beeinträchtigen, dass der Erwerber, wenn er die verdeckten Mängel gekannt hätte, die Sache oder den vereinbarten Preis nicht angenommen hätte.

Der Verkäufer haftet allerdings nicht für offensichtliche oder offenkundige Mängel und auch nicht für solche, die dem Erwerber aufgrund seines Berufes ohne weiteres hätten bekannt sein müssen, es sei denn, der Verkäufer hat vorher ausdrücklich erklärt, dass die Sache von ihm ohne jeden Mangel geliefert wird (Art. 1560 Zivilgesetzbuch).

Verbraucherschutzgesetz

Auch im Verbraucherschutz finden sich Regelungen zur Gewährleistung. Artikel 4 Verbraucherschutzgesetz legt die grundlegenden Rechte der Verbraucher fest. In diesem Rahmen steht Verbrauchern unter anderem ein Anspruch auf Entschädigung zu, insofern die gelieferte Ware versteckte Mängel aufweist, die vom Lieferanten zu vertreten sind. Zu beachten ist, dass unter Umständen auch juristische Personen Verbraucher sein können, Art. 3 c) Verbraucherschutzgesetz

Honduras

Zivilgesetzbuch

Auch in Honduras ist der Verkäufer für die Mangelfreiheit der verkauften Waren verantwortlich. Gemäß Art. 1631 Zivilgesetzbuch haftet der Verkäufer für versteckte Mängel. Der Verkäufer ist verpflichtet, versteckte Mängel an der verkauften Sache zu beseitigen, wenn die Mängel die verkaufte Sache für den bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich machen oder den Gebrauch so beeinträchtigen, dass der Käufer die verkaufte Sache nicht erworben hätte, wenn er von den Mängeln gewusst hätte (Art. 1643 Zivilgesetzbuch).

Im Rahmen des Anwendungsbereichs des Handelsgesetzbuches hat der Käufer die Ware bei Annahme zu untersuchen und der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer eine Erklärung über die Beschaffenheit der Ware abgibt. In diesem Fall kann der Käufer dann anschließend keine Qualitäts- oder Quantitätsmängel der Ware geltend machen (Art. 772 Handelsgesetzbuch). Die Geltendmachung von Mängeln ist in dieser Konstellation unter anderem nur noch möglich, wenn der Käufer die Ware umhüllt oder verpackt erhalten hat.

Reklamationen wegen mangelhafter Ware müssen innerhalb eines Jahres ab Lieferung geltend gemacht werden.

Verbraucherschutzgesetz 

Regelungen zur Gewährleistung lassen sich auch im Verbraucherschutzgesetz finden. Diese beinhalten zum Beispiel in Art. 48 ff. etwaige Regelungen zu Garantien (Garantias).

Panama

Zivilgesetzbuch

Gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung in Panama finden sich im Zivilgesetzbuch. Im Rahmen des Art. 1254 Zivilgesetzbuch ist der Verkäufer verpflichtet, versteckte Mängel einer verkauften Sache zu beseitigen, wenn die Mängel die Sache für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet machen oder wenn sie den Gebrauch der Sache so beeinträchtigen, dass der Käufer die Sache bei Kenntnis der Mängel nicht erworben hätte oder die Sache nur zu einem geringeren Preis erworben hätte.

Eine Haftung für versteckte und nicht versteckte Mängel ist ausgeschlossen, insofern es sich bei dem Käufer um einen Fachmann handelt, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit den Mangel ohne weiteres hätte erkennen müssen.

Verbraucherschutzgesetz

Weitere gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung in Panama finden sich im Verbraucherschutzgesetz. In Bezug auf den Verbraucherbegriff ist zu beachten, dass nach Art. 2.A Verbraucherschutzgesetz juristische Personen wie Kapitalgesellschaften, private Interessenstiftungen, gemeinnützige Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Verbraucher gelten, sofern sie Waren und Dienstleistungen als Letztempfänger in einer Verbraucherbeziehung erwerben. Regelungen zur Gewährleistung finden sich in Art. 32 bis 81 Verbraucherschutzgesetz. 

Artikel 42 des Verbraucherschutzgesetzes sieht vor, dass in jedem Vertrag in Bezug auf den Verkauf unter anderem von Elektrogeräten, Möbeln und Autos der Verkäufer impliziert gewährleistet, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß funktioniert und sich für den Zweck der Herstellung eignet.

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