Zeitarbeit, eigentlich Arbeitnehmerüberlassung, bietet Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiter zu beschäftigen, ohne eigene Arbeitsverträge mit den betreffenden Arbeitnehmern abschließen zu müssen. Stattdessen werden dem Unternehmen Arbeitskräfte von einer Zeitarbeitsfirma überlassen.
Eine vertragliche Beziehung besteht für das Unternehmen nur mit der Zeitarbeitsfirma (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag). Hier werden die Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung geregelt, unter anderem die Dauer, die der Arbeitnehmer dem Unternehmen zur Verfügung steht. Die maximale Überlassungsdauer für den Einsatz ein und desselben Leiharbeiters bei einem Unternehmen ist gesetzlich auf 18 Monate festgelegt. Wird diese Zeitspanne überschritten, kann ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer entstehen.
Die überlassenen Arbeitnehmer sind formal ausschließlich bei der Zeitarbeitsfirma angestellt, nicht bei dem Unternehmen - erhalten also auch ihre Lohnzahlung von der Zeitarbeitsfirma. Unternehmen zahlen nur einen vereinbarten Betrag für die Überlassung der Arbeitnehmer an die Zeitarbeitsfirma.
Die allgemeinen Arbeitsbedingungen von Zeitarbeitern, wie z.B. Löhne und Arbeitszeit, werden in vielen Fällen durch Tarifverträge geregelt, die in den letzten Jahren zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeitsbranche abgeschlossen worden sind.
Diese Tarifverträge ermöglichen flexible Arbeitszeitmodelle, z.B. durch die Anwendung von individuellen Arbeitszeitkonten. Dadurch kann der Arbeitskräftebedarf der Unternehmen mit arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Arbeitszeit) in Einklang gebracht werden. Durch Tarifverträge können auch Regelungen für Leiharbeitnehmer getroffen werden, die - unter bestimmten Voraussetzungen - vom eigentlich geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft innerhalb eines Unternehmens abweichen.