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Recht kompakt | Ägypten | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht in Ägypten

Das ägyptische Arbeitsrecht wird insbesondere in Gesetz Nr. 12/2003 (Arbeitsgesetz/ArbG) geregelt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Der Arbeitsvertrag ist vom Arbeitgeber schriftlich in dreifacher Ausfertigung (für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialministerium) auszustellen. Eine Probezeit von maximal drei Monaten kann vereinbart werden (Art. 33 ArbG). Lohndiskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Sprache oder Religion ist - zumindest laut Gesetz - untersagt (Art. 35 ArbG). Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf 21 Tage bezahlten Urlaub (Art. 47 ArbG). Dieser Anspruch erhöht sich auf 30 Tage, sobald der Arbeitnehmer zehn Jahre bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war. Hinzu kommen außerdem sechs sogenannte casual leave days (Art. 51 ArbG). Die reguläre Arbeitszeit beträgt acht Stunden am Tag (maximal zehn Stunden, vgl. Art. 81 und 82 ArbG), bei sechs Arbeitstagen in der Woche (Art. 83 ArbG). Üblicherweise ist der Freitag zur Erholung gedacht.  

Der Arbeitsvertrag ist stets schriftlich und in arabischer Sprache zu verfassen, unabhängig davon, ob der betroffene Arbeitnehmer Ausländer oder Inländer ist (Art. 32 ArbG). Ein Arbeitsvertrag kann befristet, unbefristet oder für die Dauer eines bestimmten Projekts geschlossen werden. Ein zeitliches Limit für eine Befristung gibt es nicht. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass der Arbeitgeber die Kündigung eines unbefristeten Vertrages nur bei einem groben Fehlverhalten des Arbeitnehmers aussprechen kann. Gründe für eine solche außerordentliche Kündigung sind etwa Trunkenheit, Geheimnisverrat, aber auch das Zufügen eines großen wirtschaftlichen Schadens aufgrund von Fahrlässigkeit (Art. 69 ArbG).

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber eine kollektive Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aussprechen. Über die Rechtmäßigkeit entscheidet ein besonderes Komitee, in welchem - vergleichbar mit der deutschen Besetzung der Arbeitsgerichte - auch je ein Vertreter der Arbeitgeber- beziehungsweise Arbeitnehmerseite sitzt. Erfüllt die Kündigung nicht diese Bedingungen ist sie ungerechtfertigt und berechtigt den Arbeitnehmer zu einem Schadensersatz. Dieser beläuft sich auf mindestens zwei Monatslöhne, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren auf drei Monatslöhne, vergleiche Art. 196 bis 201 ArbG.

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