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Recht kompakt | Ägypten | Sicherungsmittel

Sicherungsmittel in Ägypten

Die Vorschriften zu Sicherungsmitteln in Ägypten finden sich im Zivilgesetzbuch (ZGB) und werden durch das Verbraucherschutzgesetz Nr. 181/2018 in einigen Bereichen ergänzt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Ein Unternehmer kann sich zum Beispiel nicht auf eine Vereinbarung berufen, die seine Pflichten nach dem Verbraucherschutzgesetz gegenüber dem Verbraucher beschränkt.

Die Bürgschaft des ägyptischen Rechts ist - wie ihr deutsches Pendant - ein akzessorisches Sicherungsrecht, das den Bestand der Hauptforderung voraussetzt (Art. 772 ff. ZGB); wie in Deutschland kann der Bürge dem Gläubiger gegenüber sämtliche dem Schuldner zustehenden Einreden geltend machen. Allerdings kann Bürge nur sein, wer solvent ist und über einen Wohnsitz in Ägypten verfügt, Art. 774 ZGB.

Für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (EV) sind gemäß Art. 430 ZGB keine Formerfordernisse vorgeschrieben, Schriftform ist aus Beweisgründen jedoch anzuraten. Nach Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Käufer das Eigentum an der Kaufsache. Dieser Eigentumserwerb wirkt gemäß Art. 430 Abs. 3 ZGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Gegenstand eines EV können nur bestimmte Sachen sein, also solche, die etwa mittels einer Seriennummer von anderen unterscheidbar sind. Ein EV über eine nach allgemeinen Merkmalen bezeichnete Sache ist unzulässig. Gemäß Art. 430 Abs. 1 ZGB kann ein EV auch noch nach der Übergabe vereinbart werden. Der Käufer kann zwar die unter EV gekaufte Sache weiterverkaufen. Jedoch wird der zweite Käufer dadurch nicht Eigentümer, sondern erst, wenn der Vorbehaltskäufer den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat. Etwas anderes gilt, wenn der zweite Käufer gutgläubig war, also keine Kenntnis vom fehlenden Eigentumsrecht des Verkäufers/Vorbehaltskäufer hatte, Art. 976 ZGB. Da der EV im Falle einer Insolvenz des Schuldners kein Aussonderungsrecht begründet und das Vorzugsrecht des Verkäufers anderen Vorzugsrechten grundsätzlich nachrangig ist, handelt es sich dabei allerdings um ein relativ schwaches Sicherungsrecht.

An dinglichen Sicherheiten kennt das ägyptische Recht die Verpfändung (Besitzpfandrecht, Art. 1096 ff. ZGB) und die Hypothek (Art. 1030 ff. ZGB), die beide ebenfalls vom Bestand einer jeweiligen Hauptforderung abhängen. Die Bestellung letzterer setzt zu ihrer Wirksamkeit Schriftform und Registrierung voraus.

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