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Kasachstan: Rechtsquellen

Kasachstan ist ein demokratischer Staat mit präsidialer Regierungsform. 

Von Dmitry Marenkov, Yevgeniya Rozhyna

Allgemeines

Gemäß Verfassung von 1995 ist Kasachstan ein demokratischer, weltlicher Rechts- und Sozialstaat. Es ist ein Einheitsstaat mit präsidialer Regierungsform. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Er bestimmt die Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik, gewährleistet das aufeinander abgestimmte Funktionieren aller Zweige der Staatsgewalt und ist Garant der Integrität des Volkes und der Unantastbarkeit der Verfassung.

Internationale Rechtsbeziehungen

Kasachstan gehört der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) an. Kasachstan ist ferner neben Armenien, Belarus, Kirgistan und Russland Mitgliedstaat der Eurasischen Wirtschaftsunion. Seit November 2015 ist Kasachstan Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO).

Im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und Kasachstan gilt das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der EU vom 21. Dezember 2015 (EU-Amtsblatt L 29/3 vom 4. Februar 2016), das in Kasachstan mit Gesetz Nr. 475-V vom 25. März 2016 ratifiziert wurde und das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen von 1999 ersetzte. Neben Aspekten der Außen- und Sicherheitspolitik, nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, Gesetzgebung und Rechtsstaatlichkeit, Finanzen, Wissenschaft und Technik enthält das Abkommen auch ein separates Kapitel zum Handel und Wirtschaft (Titel III, Art. 14 bis 198): Zoll, Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen.

Wirtschaftsfreundlichkeit des Landes

Im "Doing Business Report 2020“ der Weltbank belegt Kasachstan Gesamtplatz 25. Der Bericht untersucht die Vorschriften in insgesamt 190 Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit ("ease of doing business“). Besonders gut schneidet Kasachstan demnach in den Kategorien Schutz von Minderheitsinvestoren ("Protecting Minority Investors“, Platz 7), Durchsetzung von Verträgen ("Enforcing Contracts“, Platz 4), Geschäftsgründung ("Starting a Buisness", Platz 22).

Nationale Währung

Nationale Währung ist der Tenge (kurz: T). Der aktuelle Wechselkurs (1 Euro ca. 466 T; Stand: 30. August 2022) kann auf der Internetseite der kasachischen Nationalbank  abgerufen werden. 

Amtssprache 

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verfassung Kasachstans in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes "Über Sprachen in der Republik Kasachstan“ vom 11. Juli 1997 ist die Amtssprache Kasachisch ("kasakscha“). Nach Art. 7 Abs. 2 der Verfassung Kasachstans in Verbindung mit Art. 5 des Sprachengesetzes kann in staatlichen Organisationen und in Organen der örtlichen Selbstverwaltung Russisch offiziell und gleichberechtigt verwendet werden. Artikel 15 Abs. 1 des Sprachengesetzes legt fest, dass alle Verträge von natürlichen und juristischen Personen in der Republik Kasachstan, die der Schriftform bedürfen, in der Amtssprache und in russischer Sprache geschlossen werden (es kann eine Übersetzung in andere Sprachen beigefügt werden). Verträge mit ausländischen natürlichen und juristischen Personen, werden nach Art. 15 Abs. 2 des Sprachengesetzes in kasachischer und einer weiteren von den Parteien vereinbarten Sprache geschlossen. Verträge mit ausländischen natürlichen und juristischen Personen werden in der Praxis zumeist zweisprachig verfasst. Dabei sollte einer sprachlichen Fassung für den Fall von Unstimmigkeiten Geltungsvorrang eingeräumt werden.

Gesetze, Richtlinien und Verordnungen werden sowohl in kasachischer als auch in russischer Sprache veröffentlicht. Die Veröffentlichungen erfolgen in den beiden Amtsblättern "Egemen Kasachstan“ (Kasachisch) und "Kasachstanskaja Pravda“ (Russisch). Rechtsvorschriften werden auf dem offiziellen Portal "Adilet“ veröffentlicht. Dieses Internetportal beinhaltet Normen in kasachischer und russischer Fassung sowie in englischer Übersetzung.

Rechtsquellen 

Gesetze werden von einem aus zwei Kammern (Mazhilis und Senat) bestehenden Parlament verabschiedet. Die Gesetzgebungsinitiative steht dabei dem Staatspräsidenten, den Parlamentsabgeordneten und der Regierung zu und wird im "Mazhilis“ verwirklicht (Art. 61 Abs. 1 Verfassung). Artikel 61 Abs. 3 Verfassung enthält eine Liste von Bereichen, zu denen das Parlament befugt ist, Gesetze zu erlassen (unter anderem Status von natürlichen und juristischen Personen, das Schuld- und Sachenrecht, Steuerrecht, Staatshaushalt, Gerichtssystem, Privatisierung von Unternehmen, Umweltschutz etc.). Alle anderen Gebiete werden durch untergesetzliche Normen geregelt.

Gesetze treten nach Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten in Kraft. Der Staatspräsident ist gemäß Art. 61 Abs. 2 der Verfassung berechtigt, bestimmte Gesetzentwürfe für  "dringend“ zu erklären. Solche Gesetzentwürfe müssen innerhalb eines Monats seit deren Einbringung im Parlament debattiert werden. Anderenfalls ist der Staatspräsident befugt, ein Dekret mit Gesetzeskraft zu erlassen, das bis zur Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes seine Gültigkeit behält.

Bei sogenannten Verfassungsgesetzen (Art. 62 Abs. 4 der Verfassung) handelt es sich um solche von besonderer Relevanz für den Staatsaufbau (zum Beispiel Verfassungsgesetze über die Regierung und das Parlament), sie erfordern die qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder in beiden Parlamentskammern. Daneben sind Präsidialdekrete (Art. 45 Verfassung) und -verfügungen sowie Regierungsverordnungen (Art. 69 der Verfassung) zu beachten.

Gesetzentwürfe bedürfen die Zustimmung der Mehrheit der Mazhilis-Mitglieder. Anschließend ist der Gesetzentwurf im Laufe von 60 Tagen von mindestens der Hälfte der Senatsmitglieder zu billigen. Gesetze treten nach Unterzeichnung des Präsidenten in Kraft. 


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