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Kasachstan: Vertragsrecht

Die vertraglichen und andere zivilrechtlichen Beziehungen werden durch das kasachische Zivilgesetzbuch geregelt.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Rechtsquellen

Das Zivilgesetzbuch ("grazhdanskiy kodeks"; Im Folgenden: ZGB) regelt die Waren-Geldverhältnisse (Kaufvertrag etc.) und sonstige Eigentumsverhältnisse der Beteiligten. Unter Beteiligten versteht das Gesetz die Beziehungen zwischen Bürgern, juristischen Personen, dem Staat sowie deren Verwaltungen beziehungsweise Behörden. 

Vertragsrecht

Das (allgemeine) Vertragsrecht ist in Art. 378 bis Art. 392 geregelt. Es regelt die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Beendigung des Vertrages. Auf die Verträge sind die allgemeinen Vorschriften über die Beziehungen von Bürgern und juristischen Personen, die auf Begründung, Änderung oder Beendigung von zivilrechtlichen Rechten und Pflichten in Kapitel 4, Art. 147 bis 162 geregelt sind, anzuwenden. Auf die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, sind die allgemeinen Bestimmungen über die Schuldverhältnisse (Art. 268 bis 377 ZGB) anwendbar.

Bei Abschlüssen von Verträgen herrscht Vertragsfreiheit (Art. 380 ZGB). Dazu gehört auch die freie Wahl des auf den Vertrag anzuwendenden Recht. Wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, dann kommt das Recht am Sitz des Verkaufs zur Anwendung.

Die Parteien können also gesetzlich vorgesehene Verträge abschließen als auch individuelle Verträge vereinbaren. Allerdings mit den Mindestvoraussetzungen, die sich aus dem ZGB und anderen (zwingenden) Gesetzen ergeben, wie Zoll- und Devisenrecht, Steuerrecht, Verbraucherschutzrechte und weiteren Gesetzen ergeben.

Es ist zu empfehlen Außenhandelsverträge in zwei Sprachen abzufassen. Artikel 15 des "Gesetzes über Sprachen“ regelt, dass ein Vertrag in der Amtssprache (kasachisch) und in einer anderen Sprache der Vertragspartei abgeschlossen werden kann. Zu den häufig verwendeten Sprachen gehören: deutsch, englisch, russisch. Dies erleichtert unter anderem die Zollabwicklung und Buchhaltung.

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