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Malaysia: Sicherungsmittel

Nach dem Sale of Goods Act ist die ausdrückliche Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts möglich. Dieser schützt jedoch nicht vor gutgläubigem Dritterwerb.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nachträglich auf Lieferbescheinigungen vorgesehener Eigentumsvorbehalt ist unwirksam. 

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist generell nicht praktikabel, da zu dessen Wirksamkeit ein nach englischen Rechtsgrundsätzen zu konstruierendes Treuhand- und Vertretungsverhältnis vereinbart werden muss.

Weitere Sicherungsmöglichkeiten sind die Bürgschaft oder der Mietkauf (hire-purchase). Bei letzterem bleibt der Verkäufer Sacheigentümer, der Käufer mietet die Sache und hat eine Kaufoption. Der Mietkauf ist allerdings eher im Verhältnis zu Konsumenten gebräuchlich.

Eine gute Absicherung beim Güter- und Anlagenexport bieten unwiderrufliche bestätigte Akkreditive. 

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