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Rechtsbericht | Marokko | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht in Marokko

Das marokkanische Arbeitsrecht ist vornehmlich im Code du Travail (Loi no. 65-99 - ArbG) geregelt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

In der Industrie, im Handel und im Dienstleistungssektor beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden. In der Landwirtschaft wird die wöchentliche Stundenzahl von der Lokalregierung je nach Jahreszeit und Bedarf festgelegt.

Es kann eine Probezeit vereinbart werden. Diese darf im Falle eines unbefristeten Arbeitsvertrags jedoch für Führungskräfte nicht mehr als drei Monate und für Angestellte nicht mehr als sechs Wochen betragen, wobei die Probezeit jedoch einmalig um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, Art. 14 Nr. 1 ArbG.

Ein Arbeitsvertrag kann befristet, unbefristet oder für die Dauer eines bestimmten Projekts geschlossen werden. Dabei ist ein befristeter Vertrag allerdings nur zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund (etwa Saisonarbeit oder ein vorübergehender Ersatz für einen Arbeitnehmer oder ein vorübergehender Zuwachs des Arbeitsaufkommens) gibt (Art. 17 ArbG). Schriftform ist nicht vorgeschrieben, sollte sie jedoch gewählt werden, so sind zwei Exemplare des Vertrages zu erstellen (Art. 15 Abs. 2 ArbG).

Artikel 19 ArbG stellt den Grundsatz auf, dass im Falle eines Betriebsübergangs der neue Arbeitgeber die arbeitsvertraglichen Pflichten des alten Arbeitgebers übernimmt. Eine Kündigung kann sich aus verhaltensbedingten Gründen (etwa Weitergabe von Geheimnissen, Beleidigungen, Drogenkonsum, unentschuldigte Abwesenheit, Art. 39 ArbG), aber auch betriebsbedingt ergeben (Art. 67 ff. ArbG). Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Abfindung im Fall der betriebsbedingten Kündigung (bis zu 240 Stundenlöhne bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren, Art. 52 ff. ArbG). Bei leichten Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten kommen Sanktionen durch den Arbeitgeber in Betracht (Art. 37 ArbG).

Zwischen Marokko und Deutschland besteht ein Sozialversicherungsabkommen (BGBl. 1986 II S. 550 ff).

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