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Rechtsbericht | Marokko | Zahlungsrecht

Zahlungsrecht in Marokko

Einen ersten Überblick über das Zahlungsrecht in Marokko erhalten Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

Gewinne aus Investitionen und aus deren Beendigung können ohne Einschränkungen ins Ausland ausgeführt werden. Ausländer können ohne vorherige Genehmigung sowohl Konten in fremder Währung als auch Konten in der Landeswährung halten. Soll der Erlös aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition ausgeführt werden, so ist ein formeller Transferantrag beim Office de Changes zu stellen.

Übliche Zahlungsmethode im internationalen Geschäft ist, wie sonst auch, die Lieferung gegen ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv (confirmed, unconditional, irrevocable Letter of Credit payable on first demand).

Die Möglichkeit von Vorauszahlungen (Vorkasse) ist im Falle marokkanischer Warenimporte nur begrenzt möglich. Diesbezüglich gelten die von der marokkanischen Devisenbehörde (Office des Changes) im Januar 2022 neu herausgegebenen Allgemeinen Instruktionen für Devisengeschäfte (Instruction Général des Operations des Changes - IGOC). Hier bestimmt Art. 45 Abs. 1 IGOC, dass Vorkasse für Warenimporte grundsätzlich bis zu einem Wert von 200.000 MAD erlaubt ist. Für Warenlieferungen im Bereich der Luft- und Raumfahrt ist Vorkasse bis maximal 1.000.000 MAD gestattet (Art. 45 Abs. 3 IGOC).

Im Falle importierter Dienstleistungen regelt Art. 57 IGOC die Zulässigkeit von Abschlagzahlungen und Vorkasse. Danach ist Akontozahlung in Höhe von 30 Prozent des geschuldeten Honorars zulässig, wenn es sich um eine einmalig erbrachte Dienstleistung handelt. Für die Reparatur oder technische Überholung von marokkanischen Fischereischiffen ist Akontozahlung in Höhe von 50 Prozent der in Rechnung gestellten Kosten erlaubt.

Vorkasse für importierte Dienstleistungen ist grundsätzlich in Höhe von 100.000 MAD gestattet. Vorkasse ist in Höhe des Vertragswertes gestattet, wenn es sich bei der Dienstleistung um Reparaturen von Ausrüstungsgegenständen (einschließlich Flugzeuge) handelt. Das gleiche gilt für die Verarbeitung von Erzeugnissen, die vorübergehend ins Ausland exportiert wurden.

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