Wirtschaftsrecht | Mexiko

Recht kompakt Mexiko

Der Länderbericht Recht kompakt Mexiko bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Mexiko verfügt über ein formal gut strukturiertes Rechtssystem. Die mexikanische Verfassung aus dem Jahr 1917 ist eine der ältesten der Welt. Es ist zudem eines der Länder mit den meisten unterzeichneten internationalen Verträgen, insbesondere im Handelsbereich. Darüber hinaus gibt es im Land Rechtsinstrumente, die ausländischen Investoren Streitbeilegungsmechanismen bieten. Ein wesentlicher Schwachpunkt ist jedoch die Langwierigkeit der Gerichtsverfahren, was die Justizreform 2024 überwunden will. Im Rule of Law Index 2024 des World Justice Project belegt Mexiko mit einem Wert von 0,41 im weltweiten Ranking Platz 118.

Vorteile

  • Starke Förderungen für bestimmte Sektoren
  • Relativ geringe Kosten und schnelle Gründung von Unternehmen
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Schutz des gewerblichen Eigentums und der Urheberrechte im Einklang mit internationalen Verträgen
  • Schiedsgerichtbarkeit als Alternative

Herausforderungen

  • Umsetzung der Justizreform 2024
  • Häufige Änderungen im Steuer- und Arbeitsrecht
  • Komplizierte Vollstreckung von Verträgen und Urteilen
  • Langsame Gerichtsverfahren
  • Schwierigkeiten bei der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen

Mexiko ist eines der Länder, die am stärksten von der Handelspolitik der USA betroffen sind. Aktuelle Informationen zu dem Thema bietet das GTAI-Special Handelspolitik unter Trump.

  • Die Vereinigten Staaten von Mexiko (Estados Unidos Mexicanos) sind eine föderalistisch aufgebaute Republik und bestehen aus 32 föderalen Einheiten. (Stand: 15.08.2025)

    Mexiko ist eine föderale, demokratische und repräsentative Republik, die aus 32 föderalen Einheiten besteht: 31 Bundesstaaten (estados) und Mexiko-Stadt. Jede dieser Einheiten ist in ihrer inneren Organisation autonom und verfügt über eine eigene Verfassung, einen eigenen Kongress, ein eigenes Justizsystem und eigene Landesgesetze, was zu einem komplexen Rechtsrahmen führt, in dem Bundes-, Landes- und Kommunalvorschriften nebeneinander bestehen. So kann ein Unternehmen gleichzeitig den Vorschriften aller drei Verwaltungsebenen unterliegen.

    Einen Überblick über wichtige Wirtschaftsgesetze bietet die GTAI-Publikation Gesetze in Mexiko.

    Rechtliche Struktur

    Das mexikanische Recht gehört grundsätzlich zum Rechtskreis des Civil Law, das aus der römischen Rechtstradition hervorgegangen ist. Das Recht basiert auf der Verfassung (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), der Rechtsprechung und den geschriebenen Gesetzen, wie dem Zivil-, Straf-, Handels-, Arbeits- und Steuergesetzbuch. Die richterliche Auslegung hat Gewicht, ist jedoch nicht wie im Common Law bindend, außer in Fällen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Suprema Corte de Justicia) und einiger Kollegialgerichte.

    Justizorganisation und Justizreform

    Die Judikative wird vom Obersten Gerichtshof (Suprema Corte de Justicia de la Nación) angeführt, gefolgt von Gerichten zweiter Instanz (Tribunales Colegiados y Unitarios de Circuito), die über den Bezirksgerichten (Juzgados de Distrito) stehen.

    Das mexikanische Justizsystem wurde häufig wegen einer Reihe von Problemen kritisiert, darunter die Langsamkeit der Justiz, die mangelnde Gleichstellung von Frauen und Männern in der Richterschaft und die schwache strukturelle Organisation des Justizsystems. Als Reaktion darauf wurde am 15. September 2024 eine Justizreform durchgeführt. Die Reform führt eine beispiellose Veränderung des mexikanischen Rechtssystems ein, die sich in den kommenden Jahren auf die Funktionsweise der Justiz insgesamt auswirken wird. Zu den tiefgreifendsten Veränderungen gehört die Wahl aller Bundesrichter, einschließlich der Richter des Obersten Gerichtshofs, durch Volksabstimmung. Die folgenden Grafiken zeigen die wichtigsten Änderungen.

    Föderalismus und Wahlsystem in Mexiko

    Der mexikanische Föderalismus basiert auf einem System der Kompetenzverteilung, in dem die Bundes-, Landes- und Kommunalregierungen unterschiedliche, aber sich ergänzende Funktionen ausüben. In der Praxis bedeutet dies, dass natürliche Personen und Unternehmen mehreren Regulierungsebenen unterliegen.

    Da das Land ein klassisches Präsidialsystem hat, ist die höchste Autorität der Präsident oder die Präsidentin der Republik, der oder die als Staatsoberhaupt und Regierungschef fungiert und in direkter und geheimer Wahl für eine Amtszeit von sechs Jahren (die sogenannte Sexenio) gewählt wird. Eine Wiederwahl zum Präsidentschaftsamt ist nicht möglich. Dieses Amt steht an der Spitze der Exekutive und verfügt über weitreichende administrative und politische Befugnisse.

    Der Nationalkongress (Congreso de la Unión) besteht aus zwei Kammern: der Abgeordnetenkammer (500 Mitglieder, die alle drei Jahre gewählt werden) und dem Senat der Republik (128 Mitglieder, die alle sechs Jahre gewählt werden). Auf Bundesstaatsebene wählt jede föderale Einheit ihren eigenen Gouverneur, lokale Abgeordnete und Bürgermeister (alcaldes), ebenfalls durch Volkswahlen.

    Die Wahlen in Mexiko werden vom Nationalen Wahlinstitut (Instituto Nacional Electoral - INE), einer autonomen Verfassungsbehörde, organisiert und überwacht.
     

    Internationale Beziehungen und Handel

    Mexiko ist Mitglied zahlreicher internationaler Organisationen, darunter die Welthandelsorganisation (WTO), die Gesellschaft für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Inter-American Development Bank (IDB), der Internationale Währungsfonds (IWF) sowie die Vereinten Nationen (UN). Zudem steht Mexiko in Verhandlungen über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied mit dem Mercosur (gemeinschaftlicher Markt Südamerikas). Die Verhandlungen fanden vor allem im Rahmen verschiedener bilateraler Abkommen und des lateinamerikanischen Integrationssystems ALADI (Asociación Latinoamericana de Integración) statt.

    Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes belegt Mexiko in der Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Juli 2025 mit einem Umsatz (Exporte und Importe) von 27,2 Milliarden Euro Platz 24 (von 238). Die Exporte nach Mexiko haben ein Volumen von rund 17,5 Milliarden Euro (Platz 21).

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    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Unternehmen in Mexiko sollen auf die Gültigkeit von elektronischen Verträgen achten, die seit 2024 gesetzlich voll anerkannt sind. (Stand: 15.08.2025)

    Das Vertragsrecht in Mexiko bildet den Rechtsrahmen, der nationale und internationale Kaufgeschäfte regelt. Mexiko ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das zusammen mit nationalen Rechtsvorschriften – wie dem Zivilgesetzbuch (Código Civil Federal – CCF), dem Handelsgesetzbuch (Código de Comercio – CCo) und dem Verbraucherschutzgesetz (Ley Federal de Protección al Consumidor – LFPC) – ein klares rechtliches Rahmenwerk für Vertragsbeziehungen bietet.

    Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht – CISG) findet automatisch Anwendung, sobald die Voraussetzungen für seinen Anwendungsbereich erfüllt sind (Art. 1 ff. CISG). Dies ist bei grenzüberschreitenden Kauf- oder Lieferverträgen der Fall, bei denen beide Parteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben. Die Parteien behalten jedoch das Recht, die Anwendbarkeit des Übereinkommens ausdrücklich auszuschließen (Art. 6 CISG). Diese Entscheidung ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Einbeziehung oder des Ausschlusses zu prüfen.

    Nationale Rechtsgrundlagen

    Auf mexikanischem Gebiet sind beim Kaufvertrag verschiedene Vorschriften zu beachten. Neben den im gesamten Staatsgebiet geltenden Rechtsvorschriften ist zu beachten, dass jeder Bundesstaat über ein eigenes Zivilgesetzbuch und eine eigene Zivilprozessordnung verfügt. Im Allgemeinen folgen diese lokalen Bestimmungen der Struktur des Zivilgesetzbuchs (CCF). Das Handelsgesetzbuch (CCo) gilt einheitlich im ganzen Land.

    Vertragsabschluss

    Im mexikanischen Recht unterliegt der Vertragsabschluss den Grundsätzen der Willensfreiheit, der Einigkeit, der Rechtmäßigkeit des Vertragsgegenstands und des Vertragszwecks sowie der Formvorschriften, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind. Der Vertrag kommt zustande, wenn eine Einigung über den Vertragsgegenstand und den Preis erzielt wurde (Art. 1796 CCF). Die Parteien sind frei, einen Vertrag abzuschließen und dessen Inhalt festzulegen, solange sie nicht gegen Gesetze und die öffentliche Ordnung verstoßen. Die Willenserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. In Handelsverträgen gilt darüber hinaus die Formfreiheit, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Kaufvertrag und Vorliegen eines Sachmangels

    Der Verkäufer verpflichtet sich, das Eigentum durch Übergabe der Ware zu übertragen, während der Käufer sich verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. 

    Ein Sachmangel (Art. 2142 CCF) liegt vor, wenn die verkaufte Ware aufgrund eines versteckten Mangels nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist oder wenn dieser Mangel die Verwendung der Ware in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass der Käufer sie nicht oder nur zu einem geringeren Preis erworben hätte. Es ist wichtig zu betonen, dass nur versteckte Mängel, die bei einer gewöhnlichen Überprüfung nicht erkennbar sind, für die Zwecke dieser Haftung berücksichtigt werden.

    Gewährleistungsrechte

    Bei Vorliegen eines versteckten Mangels hat der Käufer das Recht, die Auflösung des Vertrags zu verlangen, was die Rückgabe der Ware und die Erstattung des Kaufpreises und der Transaktionskosten beinhaltet, sofern der Verkäufer keine Kenntnis von dem Mangel hatte (Art. 2144 bis 2148 CCF). Alternativ kann der Käufer eine proportionale Minderung des Kaufpreises verlangen. Wird nachgewiesen, dass der Verkäufer den Mangel kannte, hat der Käufer zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz.

    Das Vorliegen des Mangels muss durch ein Gutachten eines von den Parteien benannten Sachverständigen nachgewiesen werden (Art. 2156 CCF). Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung liegt beim Käufer (Art. 2159 CCF). Der Käufer kann diese Rechte innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Lieferung der Ware geltend machen, auch in Fällen von arglistiger Verschleierung (Art. 2149 CCF).

    Die Parteien können, außer in Fällen von Vorsatz, die Bestimmungen über die Gewährleistung ausschließen. Sie können jedoch auch eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Haftung vereinbaren (Art. 2158 CCF).

    Verbraucherrechte

    Das Verbrauchergesetzbuch (LFPC) legt eine Sonderregelung für die Haftung bei Mängeln an von Verbrauchern erworbenen Waren fest: Der Verbraucher kann seine Rechte nicht nur gegenüber dem Verkäufer, sondern auch gegenüber dem Hersteller oder Importeur geltend machen (Art. 93 LFPC). Im Gegensatz zum Zivilgesetzbuch unterscheidet dieses Gesetz nicht zwischen offensichtlichen und versteckten Mängeln. Der Verbraucher kann auch eine Beschwerde einreichen, wenn die Menge, Qualität, Marke oder andere Eigenschaften des Produkts nicht den angebotenen entsprechen oder wenn die Ware nach einer Reparatur weiterhin nicht gebrauchsfähig ist (Art. 92 LFPC). Darüber hinaus hat der Verbraucher Anspruch auf Erfüllung des Vertrags, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Preises oder Schadenersatz. Die Frist für die Ausübung dieser Rechte beträgt zwei Monate ab Erhalt der Ware. Wenn der Verkäufer eine Entschädigung zahlt, kann er diese vom Hersteller zurückfordern (Art. 95 LFPC).

    Am 8. März 2025 wurde das Verbraucherschutzgesetz reformiert und die Anbieter verpflichtet, den Verbraucher ausdrücklich über Garantie- und Reparaturverfahren zu informieren, wobei grundlegende Güter wie Lebensmittel und Medikamente vorrangig zu berücksichtigen sind (Art. 93 LFPC).

    Handelsgeschäft

    Beim Handelsgeschäft (zwischen Kaufleuten) gelten die Bestimmungen der Art. 371 bis 387 des Handelsgesetzbuches (CCo). Der Käufer hat die Ware innerhalb von fünf Tagen zu prüfen und offensichtliche Mängel schriftlich zu rügen; versteckte Mängel sind innerhalb von maximal 30 Tagen zu rügen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, verliert der Käufer sein Recht auf Mängelrüge. Es wird davon ausgegangen, dass die Ware von durchschnittlicher Art und Qualität ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Mängeln kann der Käufer die Erfüllung des Vertrags oder dessen Rückgängigmachung verlangen. Er kann auch Schadensersatz verlangen.

    Am 12. April 2024 wurde Art. 89 Bis in das Handelsgesetzbuch (CCo) aufgenommen, der die Gültigkeit von elektronischen Verträgen, die über digitale und automatisierte Plattformen abgeschlossen werden, offiziell anerkennt.

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Der Hersteller haftet in Mexiko zivilrechtlich für Schäden, die durch Mängel verursacht werden. (Stand: 15.08.2025)

    Die Produkthaftung in Mexiko, sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmen, basiert hauptsächlich auf dem Zivilgesetzbuch (CCF) und dem Bundesgesetz zum Verbraucherschutz (LFPC). Der wesentliche Unterschied im mexikanischen Rechtssystem besteht zwischen vertraglicher Haftung und außervertraglicher Haftung. Beide Arten der Haftung können nebeneinander bestehen, je nach der Beziehung zwischen den Parteien und der Art des Schadens.

    Vertragliche Haftung

    Die vertragliche Produzentenhaftung in Mexiko ist hauptsächlich im Zivilgesetzbuch (Art. 1840 CCF) geregelt. Diese Haftung entsteht, wenn eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise nicht erfüllt. Es ist wichtig zu beachten, dass kein schriftlicher Vertrag erforderlich ist, damit die geschädigte Partei Anspruch auf Schadenersatz hat, da das Bestehen eines gültigen Rechtsverhältnisses ausreicht. Diese Haftung kann sich aus der Nichterfüllung des Vertrags, der Auflösung wegen Nichterfüllung oder der Anwendung zuvor vereinbarter Strafklauseln ergeben.

    Diese vertragliche Regelung gilt für Handelsbeziehungen zwischen nach mexikanischem Recht gegründeten Unternehmen und ausländischen Unternehmen, einschließlich Verträgen über Lieferung, Vertrieb, Herstellung oder Erbringung von Dienstleistungen. Ausländische Hersteller, die direkt oder über Vertreter als Lieferanten in Mexiko tätig sind, unterliegen diesen Bestimmungen, auch wenn der Hauptvertrag im Ausland geschlossen wurde, sofern die Auswirkungen der Nichterfüllung im Inland eintreten.

    Außervertragliche Haftung

    Die außervertragliche Haftung ist ebenfalls im CCF vorgesehen. Die Haftung für schuldhafte unerlaubte Handlungen (Art. 1910 CCF) liegt vor, wenn eine Person einer anderen Person durch Fahrlässigkeit, Leichtsinn oder mangelnde Sorgfalt einen Schaden zufügt. In diesem Fall muss der Geschädigte den Schaden, den Kausalzusammenhang und das Verschulden des Verursachers nachweisen.

    Die verschuldensunabhängige Haftung (Art. 1913 CCF) kommt hingegen zum Tragen, wenn der Schaden beispielsweise durch die Verwendung oder Handhabung gefährlicher Maschinen, Instrumente, Geräte oder Stoffe verursacht wurde. In diesen Fällen haftet der Hersteller, Lieferant oder Importeur für Schäden, die aus dem mit dem Produkt verbundenen Risiko entstehen, auch wenn er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat. Diese Art der Haftung ist besonders relevant in Branchen wie der Automobil-, Pharma-, Chemie- oder Elektronikindustrie.

    Das mexikanische Recht unterscheidet nicht zwischen Hersteller, Vertreiber, Lieferant oder Einzelhändler; alle können gesamtschuldnerisch haftbar sein. Bei Mitverschulden des Geschädigten oder wenn der Schaden auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Klage auf Schadensersatz verjährt innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des Schadens (Art. 1161 und 1934 CCF).

    Haftung gemäß Verbraucherschutz

    Das im Juni 2024 reformierte Verbraucherschutzgesetz (LFPC) schafft einen ergänzenden Rechtsrahmen zu den zivilrechtlichen Bestimmungen, der für die Beziehungen zwischen Endverbrauchern und Anbietern gilt. Dieses Gesetz ist zwingend, sodass seine Bestimmungen auch dann gelten, wenn die Parteien vertraglich vereinbaren, sie auszuschließen. Der Produzent ist verpflichtet, auf schädliche oder Nebenwirkungen von Produkten hinzuweisen, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Verbrauchers darstellen können (Art. 41 LFPC). Außerdem muss er klare Gebrauchsanweisungen und sichtbare Warnhinweise zum Gebrauch des Produkts bereitstellen.

    Bei Nichteinhaltung haftet der Lieferant für den entstandenen Schaden, und der Verbraucher kann die Rückerstattung des Kaufpreises, einen Mindestpreisnachlass von 20 Prozent oder die Ersatzlieferung des Produkts verlangen (Art. 92 LFPC). Darüber hinaus hat der Verbraucher ab dem Erhalt des Produkts zwei Monate Zeit, um die gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer, Importeur oder Hersteller geltend zu machen, sofern er das Produkt nicht unsachgemäß verwendet hat (Art. 93 LFPC).

    Die Bundesverbraucherbehörde (PROFECO) ist befugt, Produkte, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen oder deren Werbung als irreführend, missbräuchlich oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßend angesehen wird, aus dem Markt zu nehmen (Art. 25 bis LFPC). Die finanziellen Strafen für Verstöße gegen das LFPC wurden mit der Neufassung des Gesetzes geändert (Art. 128 bis 129 BIS).

    Geplante Reform 2025

    Im mexikanischen Kongress werden derzeit Änderungen diskutiert, die, wenn sie verabschiedet werden, für alle in Mexiko tätigen Unternehmen relevant sein werden. Unter anderem wurde ein Vorschlag zur Änderung des LFPC vorgelegt, um Umwelt- oder Nachhaltigkeitsangaben in der Werbung zu regulieren. Diese Reform, die sich noch in der parlamentarischen Prüfung befindet, wird Lieferanten verpflichten, alle ökologischen Angaben mit wissenschaftlich überprüfbaren Nachweisen zu belegen. Die Bundesverbraucherbehörde (PROFECO) und das Umweltministerium (SEMARNAT) werden befugt sein, technische Richtlinien zu erlassen.

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • In Mexiko gibt es keine eigenen Gesetze über Handelsvertreter. (Stand: 15.08.2025)

    Im mexikanischen Recht gibt es keine spezifischen Gesetze, die ausschließlich das Handelsvertreterverhältnis regeln. Dieses Rechtsverhältnis findet jedoch seine Rechtsgrundlage in allgemeinen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (Código de Comercio – CCo) und des Zivilgesetzbuches (Código Civil Federal – CCF) sowie in der Rechtsprechung. Insbesondere gelten die Artikel über den Provisionsvertrag (Contrato de Comisión, Art. 273 bis 308 CCo), den Auftrag (Mandato, Art. 2546 bis 2585 CCF) und die vertraglichen Verpflichtungen im Allgemeinen (Art. 1792 bis 1859 CCF).

    Handelsvertreter

    Der Handelsvertreter (agente commercial) gilt als selbständiger Unternehmer, der im Namen eines Dritten, des Auftraggebers (mandante), handelt. Seine Tätigkeit ist durch ihre Beständigkeit und Kontinuität gekennzeichnet und hat zum Ziel, Handelsgeschäfte für einen anderen zu fördern oder abzuschließen. Aufgrund dieses Verhältnisses hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Vergütung oder Provision für jedes abgeschlossene Geschäft (Art. 285 CCo).
    Das Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Auftraggeber stellt kein Arbeitsverhältnis oder Unterordnungsverhältnis im Sinne des Arbeitsgesetzes (Ley Federal del Trabajo – LFT) dar, sondern ein Handelsverhältnis, das von natürlichen oder juristischen Personen mexikanischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Wohnsitz in Mexiko geschlossen werden kann. Eine Registrierung der Handelsvertreterverträge bei einer Behörde ist nicht erforderlich.

    Anwendbares Handelsrecht

    Der Handelsvertreter kann aufgrund der regelmäßigen Ausübung von Handelsgeschäften gemäß Art. 3 des CCo als Kaufmann angesehen werden, sodass ihm Verpflichtungen wie die ordnungsgemäße Buchführung (Art. 33 bis 46 CCo) und die Aufbewahrung von Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren (Art. 46 CCo) obliegen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Eintragung in das öffentliche Handelsregister (Registro Público de Comercio – RPC) allein aufgrund der Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter.

    Form und Inhalt des Vertrags

    Der Handelsvertretervertrag unterliegt keiner besonderen Formvorschrift und kann daher mündlich geschlossen werden (Art. 1832 CCF). Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Form üblich.

    Der Vertrag muss klare Bestimmungen über seinen Gegenstand, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Laufzeit, die Provision, die Kündigungsgründe und gegebenenfalls eine Gerichtsstands- oder Schiedsklausel enthalten. Es ist rechtlich zulässig, territoriale oder persönliche Exklusivität sowie Wettbewerbsverbotsklauseln zu vereinbaren, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder die Handelsfreiheit unangemessen einschränken (Art. 6 und 7 CCo, Art. 5 CPEUM).

    Vertragsdauer und -beendigung

    Verträge können für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum abgeschlossen werden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die für die Erfüllung des Vertragsgegenstands erforderliche Dauer vorausgesetzt (Art. 2394 CCF). Bei unbefristeten Verträgen kann jede Partei den Vertrag mit einer angemessenen Frist kündigen. Obwohl es keine gesetzliche Frist gibt, hat die Rechtsprechung eine Mindestkündigungsfrist von 15 Tagen als angemessen angesehen. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann zu einer zivilrechtlichen Haftung für Schäden und Verluste führen (Art. 1910 und 1915 CCF).

    Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Laufzeit, sofern keine ausdrückliche Verlängerung erfolgt. Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) zulässig, wie zum Beispiel bei schwerwiegender Vertragsverletzung, Insolvenz oder Verkauf des Geschäfts des Auftraggebers, was zu einer Haftung führen kann, wenn ein unmittelbarer Schaden nachgewiesen wird (Art. 1796 und 1830 CCF).

    Die Kündigung wird ex nunc (ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung) wirksam, was bedeutet, dass der Vertreter Anspruch auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Provisionen behält. Die Kündigung muss Dritten zur Wahrung der Wirksamkeit gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben mitgeteilt werden.

    Entschädigungen und Schadensersatz

    Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Vertragsbeendigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und muss daher ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden. Der Vertreter kann jedoch eine Entschädigung verlangen, wenn eine Vertragsverletzung, eine Verletzung von Ausschließlichkeitsklauseln oder eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vorliegt. In solchen Fällen gelten die Grundsätze der vertraglichen Haftung (Art. 2104, 2106 und 2110 CCF).

    Vertriebshändler, Kommissionär und Vermittler

    Der autorisierte Vertriebshändler (distribuidor) handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und erwirbt Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs. Seine Beziehung zum Lieferanten unterliegt den Bestimmungen des Kaufvertrags (Art. 2248 ff. CCF), ohne dass ein Vertretungsverhältnis besteht.

    Der Kommissionär (comisionista) schließt Rechtsgeschäfte für einen anderen (Kommittenten) in eigenem Namen und nur für bestimmte Geschäfte ab (Art. 273 CCo). Das Verhältnis ist zeitlich begrenzt und gilt nicht als langfristig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

    Der Vermittler (intermediario) handelt, indem er den Abschluss von Geschäften für fremde Rechnung fördert, ohne sich jedoch direkt zu verpflichten, es sei denn, er ist dazu befugt. Liegt ein ausdrückliches Mandat vor, gelten die Vorschriften des Handelsmandats (Art. 2554 CCF und 75 Abs. XIII CCom).

    In allen drei Fällen gelten die Vertragsfreiheit (Art. 78 CCo) und die allgemeinen Grundsätze des Privatrechts, einschließlich der Willensfreiheit und des Grundsatzes pacta sunt servanda, die nur durch das Gesetz, die Moral und die öffentliche Ordnung eingeschränkt sind (Art. 1796 CCF).

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  • Mexiko ist grundsätzlich offen für ausländische Investitionen. (Stand: 15.08.2025)

    Auf Bundesebene ist das wichtigste Regelungsinstrument für die Beteiligung ausländischen Kapitals in Mexiko das Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera LIE), das ursprünglich 1993 erlassen und im Weiteren mehrfach geändert wurde. Dieses Gesetz legt die allgemeinen Grundsätze, Beschränkungen, Genehmigungsverfahren und Registrierungspflichten für ausländische Investoren fest. Neben dem LIE verfügt jeder mexikanische Bundesstaat über ergänzende Vorschriften zur Erleichterung nationaler und internationaler Investitionen, darunter Verwaltungsvorschriften und Förderprogramme.

    Auslandsinvestitionen

    Folgende Szenarien gelten in Mexiko als Auslandsinvestitionen (Art. 2 LIE):

    1. Beteiligung ausländischer Investoren (jeglichen Kapitalanteils), seien es natürliche oder juristische Personen, am Aktienkapital mexikanischer Unternehmen;
    2. Investitionen mexikanischer Unternehmen, bei denen die Mehrheit des Aktienkapitals im Besitz von Ausländern ist;
    3. Jegliche Beteiligung von Ausländern an Tätigkeiten und Rechtshandlungen, die nach mexikanischem Recht als ausländische Investitionen gelten.

    Die allgemeine Regel, die in den letzten Jahren in Mexiko noch verstärkt wurde, ist die Offenheit für internationale Investitionen. Ausländische Investoren (Art. 4 LIE) können zum Beispiel:

    • bis zu 100 Prozent des Aktienkapitals mexikanischer Unternehmen in den meisten Wirtschaftssektoren halten;
    • Anlagevermögen (einschließlich Produktionsgüter) erwerben;
    • neue Produktionslinien entwickeln;
    • neue Produkte auf den Markt bringen;
    • Niederlassungen eröffnen;
    • die eigene Produktionsstätte verlagern.

    Insbesondere im Hinblick auf Produktionsverlagerungen wurden 2025 zwei wichtige Rechtsinstrumente erlassen, die zum einen auf die Ansiedlung ausländischer Unternehmen (Plan México) und zum anderen auf die Schaffung sogenannter Förderzonen (Polos de Desarollo Económico para el Bienestar – PODEBIS) abzielen.

    Mit der am 18. März 2025 in Kraft getretenen Energiereform wurden verschiedene gesetzliche und verfassungsrechtliche Änderungen eingeführt, die das Modell für die private und ausländische Beteiligung im mexikanischen Energiesektor neu definieren.

    Trotz dieser jüngsten Änderungen kann in mehreren strategischen Sektoren nur der Staat tätig werden (Art. 5 LIE). Dazu gehören Kontrolle, Überwachung und Betrieb von Häfen, Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen. Darüber hinaus sind bestimmte Sektoren ausschließlich mexikanischen Bürger:innen und juristischen Personen vorbehalten, so beispielsweise die Personenbeförderung auf dem Landweg innerhalb des Staatsgebiets.

    Bei einigen Tätigkeiten, die als von nationalem Interesse oder mit erheblichen Auswirkungen auf den Inlandsmarkt angesehen werden, ist die ausländische Beteiligung auf bis zu 49 Prozent beschränkt, wie zum Beispiel bei der Herstellung von Gütern für die Verteidigungsindustrie (Art. 7 LIE).

    Zuständige Behörden

    Handelt es sich bei der ausländischen Investition um den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem mexikanischen Unternehmen, das Tätigkeiten mit besonderen Beschränkungen ausübt, muss zuvor gemäß Art. 8 LIE eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde der Comisión Nacional de Inversiones Extranjeras (CNIE) eingeholt werden.

    Die CNIE muss innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags eine Entscheidung erlassen. Liegt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung vor, gilt das Investitionsvorhaben als stillschweigend genehmigt (Art. 28 LIE).

    Alle ausländischen Investitionen, die in Mexiko getätigt werden, müssen bei der amtlichen Stelle Registro Nacional de Inversiones Extranjeras (RNIE) registriert werden, die mit dem Wirtschaftssekretariat verbunden ist. Dies gilt auch für Tochtergesellschaften und Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die regelmäßig in Mexiko tätig sind (Art. 32 LIE).

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Die häufigste Gesellschaftsform in Mexiko ist die Sociedad Anónima, die der Aktiengesellschaft in Deutschland entspricht. (Stand: 15.08.2025)

    Die rechtliche Regelung für Handelsgesellschaften in Mexiko ist hauptsächlich durch das Gesetz über Handelsgesellschaften (Ley General de Sociedades Mercantiles – LGSM) sowie durch das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio – CCo), das Zivilgesetzbuch (Código Civil Federal – CCF), das Arbeitsgesetz (Ley Federal del Trabajo – LFT), das Steuergesetzbuch (Código Fiscal de la Federación – CFF) und das Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera – LIE) geregelt.

    Aktiengesellschaft (S.A.)

    Die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima S.A.) ist eine der am häufigsten verwendeten Gesellschaftsformen des Landes und wird durch die Art. 87 bis 206 des LGSM geregelt. Für ihre Gründung sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, wobei das Gesetz kein Mindestkapital vorschreibt (Art. 89 LGSM). Es können Stammaktien (acciones ordinarias) und Vorzugsaktien (acciones preferentes) ausgegeben werden (Art. 112 und 113 LGSM), deren Übertragung den geltenden satzungsmäßigen Beschränkungen unterliegt (Art. 129 LGSM).

    Das Verwaltungsorgan kann ein Verwaltungsrat oder ein alleiniger Geschäftsführer sein (Art. 142 LGSM), während die interne Aufsicht einem oder mehreren Kommissaren übertragen wird (Art. 164 ff. LGSM). Die Hauptversammlung der Aktionäre ist das oberste Entscheidungsorgan (Art. 178 LGSM), und ihre Einberufung, Beschlussfähigkeit und Formalitäten sind in den Art. 183 bis 191 geregelt.

    Die Gründung muss nach notarieller Beurkundung im Handelsregister (Registro Público de Comercio – RPC) eingetragen werden. Sacheinlagen müssen vollständig eingezahlt werden, Bareinlagen müssen bei der Gründung zu mindestens 20 Prozent eingezahlt werden (Art. 89 LGSM).

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S. de R.L.)

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada S. de R.L.), die in den Art. 58 bis 86 des LGSM geregelt ist, beschränkt die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe ihrer Einlagen (Art. 63 LGSM). Sie kann aus mindestens zwei und höchstens 50 Gesellschaftern bestehen (Art. 62 LGSM) und muss zur Beschränkung der Haftung den Zusatz „S. de R.L.” in ihrer Bezeichnung enthalten (Art. 58).

    Die Gesellschaftsanteile sind nicht frei übertragbar, da gemäß der Satzung die Zustimmung der Mehrheit oder aller Gesellschafter erforderlich ist (Art. 65 LGSM). Das Vertretungsorgan kann ein alleiniger Geschäftsführer oder ein Geschäftsführergremium sein (Art. 73 LGSM), und die Gesellschafterversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan (Art. 78 bis 81 LGSM).

    Kapitaländerungen müssen gemäß den in den Art. 82 bis 85 des LGSM festgelegten Verfahren erfolgen, einschließlich notarieller Beurkundung und Eintragung in das RPC. Kapitalherabsetzungen bedürfen der vorherigen Veröffentlichung und der Wahrung des Widerspruchsrechts der Gläubiger (Art. 9 LGSM).

    Gesellschaften mit variablem Kapital (S.A. de C.V.)

    Handelsgesellschaften (Sociedades de Capital Variable S.A. de C.V.) können die Form des variablen Kapitals wählen (Art. 213 bis 232 des LGSM). Diese Form ermöglicht eine Änderung des Kapitals ohne Änderung der Satzung durch einfache Versammlungsprotokolle und deren entsprechende Eintragung, sofern der festgelegte Mindestbetrag eingehalten wird.

    Diese Rechtsform gilt für die meisten im LGSM vorgesehenen Gesellschaften und ist im Zusammenhang mit schrittweisen Investitionen oder Unternehmensumstrukturierungen nützlich. Einlagen und Entnahmen aus dem variablen Kapital müssen den in Art. 219 LGSM festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Offenlegung und Form entsprechen.

    Einpersonengesellschaft (S.A.S.)

    Seit der Reform von 2016 (Art. 260 bis 272 LGSM) ist die Gründung von Einpersonengesellschaften in Form einer vereinfachten Aktiengesellschaft (Sociedad por Acciones Simplificada S.A.S.) für Kleinunternehmer zulässig. Sie können nur von natürlichen Personen durch ein elektronisches Verfahren beim Wirtschaftsministerium (Art. 262 LGSM) gegründet werden, ohne dass ein Notar oder ein Mindestkapital erforderlich ist (Art. 263 LGSM).

    Die jährliche Einkommensgrenze für diese Gesellschaften beträgt 5 Millionen mexikanische Pesos (Art. 262 Abs. III LGSM). Bei Überschreitung dieser Grenze muss die S.A.S. durch notarielle Urkunde in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt werden (Art. 267 LGSM). Die Reformen von 2024 haben dem Wirtschaftsministerium gemäß dem neuen Art. 260 Bis zusätzliche Befugnisse zur Aussetzung inaktiver oder säumiger S.A.S. übertragen.

    Gesellschaft unter kollektivem Namen (S. en N.C.)

    Die Gesellschaft unter kollektivem Namen (Sociedad en Nombre Colectivo S. en N.C.) ist in den Art. 25 bis 50 des LGSM geregelt. In dieser Gesellschaft haften alle Gesellschafter subsidiär, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 26 LGSM). Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich, und der Firmenname muss den Namen mindestens eines der Gesellschafter und den entsprechenden Zusatz enthalten (Art. 27 LGSM).

    Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt den bestellten Geschäftsführern oder, in deren Abwesenheit, allen Gesellschaftern (Art. 32 und 36 LGSM). Die Übertragung von Gesellschaftsrechten bedarf der einstimmigen Zustimmung der übrigen Gesellschafter (Art. 33 LGSM), sofern nichts anderes vereinbart ist.

    Kommanditgesellschaft (S. en C.S.)

    Die Kommanditgesellschaft (Sociedad en Comandita Simple S. en C.S.) ist in den Art. 51 bis 57 des LGSM geregelt und besteht aus Komplementären (mit unbeschränkter Haftung) und Kommanditisten (deren Haftung auf ihre Einlagen beschränkt ist). Der Name der Gesellschaft darf nur Komplementäre enthalten, da die unzulässige Aufnahme eines Kommanditisten eine gesamtschuldnerische Haftung zur Folge hat (Art. 53 LGSM).

    Die Geschäftsführung obliegt ausschließlich den Komplementären, und die Kommanditisten können sich nicht an der Geschäftsführung beteiligen, ohne ihre Haftungsbeschränkung zu verlieren (Art. 54 LGSM). Die Anforderungen an die Gründung, die Firma und Kapitaländerungen folgen ähnlichen Leitlinien wie bei anderen Gesellschaftsformen.

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Mexiko verfügt über einen soliden Schutz des geistigen Eigentums, mit einer modernen Rechtsgrundlage und geltenden internationalen Verträgen. (Stand: 15.08.2025)

    Im mexikanischen Rechtssystem ist der gewerbliche Rechtsschutz durch das Gesetz zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Ley Federal de Protección a la Propiedad Industrial LFPPI) geregelt, das seit dem 5. November 2020 in Kraft ist.

    Patentrecht

    Ein Patent kann erteilt werden, wenn das Erzeugnis neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist (Art. 45 bis 52 LFPPI). Eine Erfindung ist patentierbar, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört; darunter ist alles zu verstehen, was vor dem Einreichungsdatum der Anmeldung weltweit öffentlich bekannt war (Art. 46 LFPPI). Das Gesetz enthält eine Liste von Erfindungen, die nicht patentiert werden können, wie wissenschaftliche Theorien und rein ästhetische Schöpfungen (Art. 47 LFPPI).

    Erteilte Patente haben eine Laufzeit von 20 Jahren ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung und können nicht verlängert werden. Während dieser Zeit hat der Inhaber das ausschließliche Recht zur Verwertung der Erfindung (Art. 53 und 54 LFPPI).

    Im Jahr 2024 hat die mexikanische Behörde für gewerbliches Eigentum (IMPI) technische Kriterien herausgegeben, wonach Erfindungen, die ausschließlich durch künstliche Intelligenz entwickelt wurden, nicht die Erfindungshöhe erfüllen und daher nach geltendem Recht nicht patentierbar sind.

    Markenrecht

    Der Markenschutz in Mexiko ist ebenfalls durch das LFPPI geregelt. Gemäß Art. 170 LFPPI ist eine Marke jedes Zeichen, das mit den Sinnen wahrgenommen werden kann und Produkte oder Dienstleistungen von anderen derselben Art oder Klasse auf dem Markt unterscheidet. Eintragungsfähige Marken können unter anderem Wörter, Eigennamen, Buchstaben, Zahlen, Figuren, Farben, Hologramme, Klänge und Gerüche sein.

    Die Eintragung einer Marke gewährt Schutz für 10 Jahre ab dem Datum der Antragstellung (Art. 222 LFPPI) und kann auf unbestimmte Zeit um jeweils gleiche Zeiträume verlängert werden. Die Eintragung gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke im gesamten Staatsgebiet zu verwenden (Art. 213 LFPPI), sowie die Möglichkeit, Lizenzen für ihre Nutzung zu erteilen (Art. 144 LFPPI).

    Art. 173 LFPPI enthält verschiedene Verbote für die Eintragung von Marken. Nicht eintragungsfähig sind beispielsweise generische, beschreibende, irreführende, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßende Zeichen sowie Zeichen, die ohne Genehmigung amtliche Embleme wiedergeben. Im Januar 2025 wurde der betreffende Artikel (Art. 172 LFPPI) reformiert, um ausdrücklich das Verbot der Eintragung von Zeichen, die gegen ethische oder ökologische Grundsätze verstoßen, aufzunehmen und damit die mexikanische Gesetzgebung an internationale Verpflichtungen anzupassen.

    Patent- und Markenamt

    Die zuständige Behörde für gewerbliches Eigentum in Mexiko ist das mexikanische Institut für gewerbliches Eigentum (Instituto Mexicano de la Propiedad Industrial – IMPI), eine dem Wirtschaftsministerium unterstellte Behörde (Art. 6 LFPPI). Die Befugnisse des IMPI umfassen die Bearbeitung, Prüfung, Entscheidung und Überwachung der Einhaltung gewerblicher Schutzrechte.

    Das IMPI ist berechtigt, gewerbliche Schutzrechte für nichtig oder verfallen zu erklären oder deren Verletzung festzustellen, sowie Verwaltungsstrafen zu verhängen und in Streitverfahren vorläufige Maßnahmen anzuordnen (Art. 61, 192 und 404 LFPPI).

    Im Mai 2025 wurde das digitale System „IMPI360” eingeführt, mit dem Unternehmen alle Phasen der Marken- und Patentanmeldung online verwalten können, einschließlich automatisierter Überwachung, Einreichung von Widersprüchen und elektronischer Benachrichtigungen alles auf der Grundlage der geltenden Artikel (Art. 6, 7, 8 und 61 LFPPI).

    Urheberrecht

    In Mexiko wird das Urheberrecht durch das Urheberrechtsgesetz (Ley Federal del Derecho de Autor LFDA) geregelt, das literarische und künstlerische Werke ab dem Zeitpunkt ihrer Schaffung ohne Registrierung schützt (Art. 5 LFDA). Dieses Gesetz erkennt den Urhebern Urheberpersönlichkeitsrechte und Vermögensrechte zu (Art. 18 und 24 LFDA), wobei letztere übertragbar sind und im Allgemeinen die Lebenszeit des Urhebers plus 100 Jahre dauern (Art. 29 LFDA). Das Nationale Institut für Urheberrecht (Instituto Nacional del Derecho de Autor NDAUTOR) ist die zuständige Behörde für die freiwillige Registrierung von Werken und Verträgen (Art. 211 LFDA). Obwohl die Registrierung nicht konstitutiv ist, hat sie in Gerichtsverfahren Beweiskraft (Art. 219 LFDA). Mexiko ist Vertragspartei der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, die den internationalen Schutz mexikanischer Werke gewährleistet.

    Internationale Übereinkommen

    Mexiko ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:

    • Pariser Verbandsübereinkunft (Paris Convention for the Protection of Industrial Property), in Kraft getreten in Mexiko am 26. Juli 1976;
    • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), in Kraft getreten in Mexiko am 14. Juni 1975;
    • Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS), in Kraft getreten in Mexiko am 01. Januar 2000;
    • Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Vienna Agreement Establishing the International Classification of the Figurative Elements of Marks), in Kraft getreten in Mexiko am 07. August 2000;
    • Straßburger Abkommen über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente (Strasbourg Agreement Concerning the International Patent Classification), in Kraft getreten in Mexiko am 26. Oktober 2001;
    • Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protocol Relating to the Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks), in Kraft getreten in Mexiko am 19 Februar 2013.
    • Vertrag von Singapur über das Markenrecht (TLT), der von Mexiko am 28. Oktober 1994 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde.

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  • Die wichtigsten direkten Steuern in Mexiko sind die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer. (Stand: 14.08.2025)

    Im mexikanischen Rechtssystem werden direkte Steuern unmittelbar und persönlich auf die tatsächliche Steuerkraft wie Einkommen, Gewinn oder Vermögen erhoben. Ihre wichtigsten Rechtsgrundlagen sind: die Verfassung (Art. 31, 73 und 124, Abschnitt IV, Constitution Política de los Estados Unidos Mexicanos – CPEUM), das Steuergesetzbuch (Art. 1, 4 und 5 Código Fiscal de la Federación CFF) und spezifische Gesetze wie das Einkommensteuergesetz (Art. 1, 2, 9, 106, 152 u. a. Ley del Impuesto sobre la Renta LISR).

    Körperschaftsteuer

    Die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre la Renta de las personas morales ISRPM) ist eine Steuer, die auf alle Einkünfte juristischer Personen mit Sitz in Mexiko erhoben wird, unabhängig vom Ort der Einkommensquelle (Art. 1 LISR). Als in Mexiko ansässig gelten juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Staatsgebiet haben (Art. 9 CFF). Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt, indem von den kumulierten Einkünften die zulässigen Abzüge und gegebenenfalls die im Geschäftsjahr gezahlte Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer (Participación de los Trabajadores en las Utilidades – PTU) abgezogen werden (Art. 10 LISR). Ist das Ergebnis positiv, ergibt sich der steuerpflichtige Gewinn; ist es negativ, entsteht ein steuerlicher Verlust, der gemäß den gesetzlichen Anforderungen und Fristen abgeschrieben werden kann (Art. 57 LISR). Auf diese Bemessungsgrundlage wird der allgemeine Steuersatz von 30 Prozent angewendet (Art. 9 LISR).

    Alle Einkünfte, die in Form von Bargeld, Waren, Dienstleistungen, Krediten oder in anderer Form erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus Niederlassungen im Ausland (Art. 16 LISR), können kumuliert werden. Kapitalgewinne und -verluste werden wie gewöhnliche Einkünfte und Abzüge behandelt, mit Ausnahme von Verlusten aus dem Verkauf von Aktien und anderen gesetzlich geregelten Sonderfällen (Art. 18 und 25 LISR). Zu den zulässigen Abzügen gehören Ausgaben, die für die Geschäftstätigkeit unbedingt erforderlich sind, wie Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Pachtverträge, der Kauf von Rohstoffen und Waren, professionelle Dienstleistungen, Werbung und Verkaufsförderung, um nur einige zu nennen (Art. 25 und 27 LISR). Investitionen in Anlagegüter wie Maschinen, Ausrüstungen, Mobiliar und Gebäude können nach den gesetzlich festgelegten Sätzen und Regeln abgeschrieben werden (Art. 31 und 32 LISR). Alle Abzüge müssen durch digitale Steuerbelege (comprobantes fiscales digitales por internet CFDI) ordnungsgemäß nachgewiesen werden und die in der Steuergesetzgebung festgelegten Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen (Art. 27 LISR; 29 und 29-A CFF).

    Einkommensteuer

    Die mexikanische Gesetzgebung unterscheidet bei der Besteuerung von natürlichen Personen nach ihrem Wohnsitz.

    In Mexiko ansässige natürliche Personen

    Die Einkommensteuer (Impuesto Sobre la Renta – ISR) besteuert alle Einkünfte von in Mexiko ansässigen natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Quelle oder Herkunft (Art. 1 LISR). Als ansässig gelten Personen, die ihren Wohnsitz im Staatsgebiet haben oder, wenn sie auch in einem anderen Land einen Wohnsitz haben, ihren Lebensmittelpunkt in Mexiko haben (Art. 9 CFF). Die Steuerbemessungsgrundlage setzt sich aus Einkünften in bar, in Form von Vermögenswerten, Krediten oder Dienstleistungen zusammen (Art. 90 und 94 LISR). Dividenden mexikanischer Unternehmen werden der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet und können mit der gezahlten Körperschaftsteuer verrechnet werden. Seit 2014 unterliegen Dividenden einer zusätzlichen Steuer von 10 Prozent, die von der zahlenden Gesellschaft endgültig einbehalten wird (Art. 140 LISR).

    Im Ausland ansässige natürliche Personen

    Personen, die in Mexiko Einkünfte über eine Betriebsstätte erzielen, werden gemäß den Vorschriften der Einkommensteuer für juristische Personen besteuert, mit bestimmten Einschränkungen, wie zum Beispiel der Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen an die Muttergesellschaft (Art. 179 LISR). Ohne ständige Niederlassung wird nur das Einkommen mit Quelle in Mexiko besteuert (Art. 153 ff. LISR), wobei die Steuersätze je nach Art des Einkommens variieren (Art. 154, 161 und 164 LISR): Beispielsweise werden Gehälter mit 15 Prozent, Dividenden mit 10 Prozent und Zinsen mit 4,9 bis 35 Prozent besteuert, Art. 161. Die direkte Veräußerung von Anteilen an mexikanischen Gesellschaften wird mit 25 Prozent auf den Ertrag oder 35 Prozent auf den Gewinn besteuert. Bei indirekten Verkäufen wird die Steuer nur erhoben, wenn mehr als 50 Prozent des Buchwerts aus Immobilien in Mexiko stammen (Art. 161 LISR).

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. Juli 2008 (BGBl. 2009 II, S. 746, BGBl. 2010 S, 62) ist am 15. Oktober 2009 in Kraft getreten.

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Die wichtigsten indirekten Steuern in Mexiko sind die Mehrwertsteuer und die Sondersteuer auf Produktion und Dienstleistungen. (Stand: 14.08.2025)

    Im mexikanischen Steuersystem werden indirekte Steuern auf den Konsum von Waren und Dienstleistungen erhoben und wirtschaftlich auf den Endverbraucher übertragen. Zu den wichtigsten zählen die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado IVA) und die Sondersteuer auf Produktion und Dienstleistungen (Impuesto Especial sobre Producción y Servicios IEPS), die hauptsächlich in spezifischen Gesetzen und im Steuergesetzbuch (Código Fiscal de la Federación CFF) geregelt sind.

    Mehrwertsteuer

    Die Mehrwertsteuer (IVA) ist eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren, die Erbringung unabhängiger Dienstleistungen, die Gewährung der vorübergehenden Nutzung oder den Genuss von Waren sowie die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen erhoben wird (Art. 1 des Mehrwertsteuergesetzes – LIVA). Aus unternehmerischer Sicht ist sie Neutralsteuer. Die Unternehmen fungieren als Steuereinzieher, geben die Steuer an ihre Kunden weiter und rechnen die an Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer an, außer in Fällen von steuerbefreiten Tätigkeiten, in denen die Neutralität nicht gilt.

    Die Steuer wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Gegenleistungen als tatsächlich vereinnahmt gelten (Art. 1 und 5 LIVA). Die LIVA sieht drei Steuersätze vor: für die meisten Produkte einen allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent, einen ermäßigten Steuersatz von 8 Prozent in der nördlichen und südlichen Grenzregion und einen Steuersatz von 0 Prozent für Exporte, Lebensmittel und Medikamente (Art. 2 LIVA). Ebenfalls befreit sind im Ausland in Anspruch genommene Dienstleistungen, wenn sie von einem Ausländer ohne ständige Niederlassung in Mexiko in Auftrag gegeben und bezahlt werden.

    Nach Angaben der mexikanischen Steuerbehörde sind die Einnahmen aus dieser Steuer dank der Digitalisierung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Jahr 2025 deutlich gestiegen, ohne dass die Steuersätze oder die gesetzliche Struktur der Mehrwertsteuer geändert wurden.

    Sondersteuer auf Produktion und Dienstleistungen 

    Die Sondersteuer (IEPS) wird auf die endgültige Lieferung oder Einfuhr bestimmter Waren erhoben, darunter alkoholische Getränke, Bier, Tabakwaren, Benzin, aromatisierte Getränke, kalorienreiche Lebensmittel und andere (Art. 1 des IEPS-Gesetzes – LIEPS). Die Steuer wird anhand der für jede Ware oder Dienstleistung festgelegten Steuersätze berechnet (Art. 2 LIEPS). Die Zahlung erfolgt monatlich und wird als Differenz zwischen der geschuldeten Steuer und der anrechenbaren IEPS berechnet (Art. 5 LIEPS). Am 1. Januar 2025 wurde die IEPS aufgrund der Inflation um 4,5 Prozent erhöht. Diese Erhöhung ist gesetzlich vorgesehen und wurde am 27. Dezember 2024 veröffentlicht, wobei die Quoten entsprechend dem Inflationsindex angepasst werden.

    Sonstige indirekte Steuern

    Neben der IVA und der IEPS gibt es indirekte Steuern im Zusammenhang mit dem Außenhandel und digitalen Plattformen. Seit Januar 2025 unterliegen importierte Produkte von digitalen Plattformen aus Ländern, die kein Handelsabkommen mit Mexiko haben, generell einem Steuersatz von 19 Prozent.

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

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  • Arbeitsrechtliche Regelungen finden sich in Mexiko vor allem in Gesetzen und Tarifverträgen. (Stand: 15.08.2025)

    Das mexikanische Arbeitsrecht wird im Wesentlichen durch das Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo LFT) geregelt. Sozialrechtliche Aspekte enthält das Sozialversicherungsgesetz (Ley del Seguro Social LSS). Ergänzend gelten Tarifverträge, interne Richtlinien und Individualarbeitsverträge.

    Vertragsabschluss

    Arbeitsverträge können befristet oder unbefristet geschlossen werden, sie sind grundsätzlich in Schriftform abgefasst (Art. 24 LFT). Standard ist das unbefristete Arbeitsverhältnis (Art. 35 LFT); Befristungen sind Ausnahmefälle und müssen sachlich begründet sein (zum Beispiel Saisonarbeit, Bauprojekte). Bei Verträgen ab 180 Tagen kann eine Probezeit von in der Regel 30 Tagen, bei Führungs-/Spezialpositionen bis 180 Tage, vereinbart werden (Art. 39A LFT). Unternehmen müssen mindestens 90 Prozent mexikanische Beschäftigte haben; Ausnahmen gelten unter anderem für die Geschäftsführung (Art. 7 LFT). Der Arbeitsort (einschließlich Homeoffice) kann vertraglich festgelegt werden (Art. 330-A ff. LFT).

    Vertragsbeendigung

    Kündigungen sind durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möglich; unterschieden wird zwischen berechtigter und unberechtigter Kündigung. Bei berechtigtem Grund (Art. 47 LFT) besteht kein Abfindungsanspruch. Bei unberechtigter Kündigung eines unbefristeten Vertrags hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung (Art. 48 LFT), zusätzlich 20 Tagesentgelte pro vollem Beschäftigungsjahr (Art. 50 LFT) sowie einen Betriebszugehörigkeitsbonus von zwölf Tagesgehältern pro Jahr (Art. 162 LFT). Der Weiterbeschäftigungsanspruch kann in bestimmten Fällen entfallen.

    Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in den USA finden Sie in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Mexiko.

    Mindestlohn

    Am 4. Dezember 2024 beschloss die mexikanische Lohnkommission CONASAMI (Comisión Nacional de los Salarios Mínimos) eine landesweite Erhöhung des Mindestlohns ab 1. Januar 2025.

    Der allgemeine Mindestlohn steigt von 248,93 MXN auf 278,80 MXN pro Tag (ca. 12,74 EUR). In der Freihandelszone Nordgrenze (ZLFN) erhöht er sich von 374,89 MXN auf 419,88 MXN pro Tag (ca. 19,18 EUR). Die betroffenen Gemeinden sind in Art. 1 der Resolution aufgeführt.

    Die Berechnung basiert auf dem bisherigen Mindestlohn plus dem gesetzlich vorgesehenen Monto Independiente de Recuperación (MIR), der die Kaufkraft sichern soll: 12,85 MXN im übrigen Land und 19,36 MXN in der ZLFN.

    In Mexiko gibt es zwei Mindestlohnarten: Allgemeiner Mindestlohn (für alle Arbeitnehmer) und Professioneller Mindestlohn (für bestimmte Tätigkeiten).

    Arbeitsschutz

    Der Arbeitsschutz ist in Mexiko verfassungsrechtlich verankert und wird durch das Bundesarbeitsgesetz (LFT), die Bundesverordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (RFSST, 2014) sowie die verbindlichen Normas Oficiales Mexicanas (NOM) konkretisiert.

    Das LFT verpflichtet Arbeitgeber, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, und definiert Arbeitsrisiken. Die RFSST regelt Rechte und Pflichten beider Parteien im Arbeitsschutz. Die NOM-Vorschriften werden vom Arbeitsministerium (Secretaría de Trabajo y Previsión Social – STPS) erlassen und gliedern sich in Sicherheits-, Gesundheits-, Organisations-, Produkt- und Sondernormen.

    Für die Überwachung sind mehrere staatliche Stellen zuständig: das STPS und das Gesundheitsministerium (Secretaría de Salud – SS) als oberste Behörden, das mexikanische Institut für soziale Sicherheit (Instituto Mexicano del Seguro Social – IMSS) und die Generaldirektion der Bundesarbeitsaufsicht (Dirección General de Inspección Federal del Trabajo – DGIFT) als zentrale Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutzvorschriften.

    Unternehmen müssen ihren Beschäftigten unabhängig von der Branche Schulungen und Unterweisungen zum Arbeitsschutz anbieten. Arbeitgeber haften grundsätzlich für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auch wenn Arbeitnehmer über Vermittler beschäftigt werden. Bei Todesfällen oder (vorübergehender bzw. dauerhafter) Arbeitsunfähigkeit sind Entschädigungen zu leisten.

    Weitere Informationen zum Arbeitsschutz in Mexiko finden Sie in der GTAI-Publikation Menschenrechtliche Risiken, Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Für deutsche Staatsbürger ist die Einreise und der Aufenthalt in Mexiko rechtlich unkompliziert. (Stand: 15.08.2025)

    Das Aufenthalts- und Einwanderungsrecht in Mexiko ist hauptsächlich im Einwanderungsgesetz (Ley de Migración – LM) geregelt.

    Entsendung

    Wenn ein ausländisches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Mexiko entsenden möchte, kann das Verfahren unterschiedlich sein. Bei kurzen Aufenthalten, wie zum Beispiel Geschäftsreisen oder technischer Unterstützung von bis zu 180 Tagen, kann das Arbeitsverhältnis mit dem Mutterunternehmen unverändert bestehen bleiben (Art. 25 LM). Bei längeren Entsendungen wird eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, der sogenannte contrato de destinación (Entsendungsvertrag), vom mexikanischen Recht anerkannt. In diesem Vertrag können die Bedingungen für die Versetzung und die Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers festgelegt werden (Art. 35 LM).

    Einreise und Aufenthalt

    Die zuständige Behörde für die Anwendung des Migrationsgesetzes ist das Nationale Institut für Migration (Instituto Nacional de Migración – INM), das dem Innenministerium untersteht (Art. 4 LM). Die legale Einreise in das Land setzt voraus, dass Ausländer die Einwanderungsbestimmungen erfüllen und die entsprechenden Dokumente mit sich führen, darunter gegebenenfalls ein Visum oder eine Aufenthaltskarte.

    Einreise ohne Visum

    Staatsangehörige bestimmter Länder, darunter Deutschland, können für touristische oder geschäftliche Zwecke für einen Zeitraum von maximal 180 Tagen ohne Visum nach Mexiko einreisen (Art. 52 LM, Art. 67 LM-Verordnung). Dazu müssen sie online oder bei der Einreise das Formular Forma Migratoria Múltiple (FMM) ausfüllen, das als Einreisebescheinigung und befristete Aufenthaltsgenehmigung dient.

    Aufenthalt

    Für Aufenthalte von mehr als 180 Tagen muss eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden (Art. 44 LM). Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann für Arbeit, Studium oder Investitionen erteilt werden und hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst einem bis zu vier Jahren und kann verlängert werden (Art. 52 LM). Eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung wird Personen mit familiären Bindungen, Investoren oder Personen gewährt, die seit mehreren Jahren legal in Mexiko leben (Art. 52Bis LM). Die Art des Visums oder der Aufenthaltsgenehmigung hängt vom Grund des Aufenthalts, der Verbindung zum Unternehmen und den Tätigkeiten ab, die auf mexikanischem Gebiet ausgeübt werden sollen (Art. 50 LM-Verordnung).

    Sozialversicherungsrecht

    In Mexiko müssen Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz verlegen und einen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen haben, bei der mexikanischen Sozialversicherungsanstalt (Instituto Mexicano del Seguro Social – IMSS) gemeldet sein, wenn sie in Mexiko einer bezahlten Tätigkeit nachgehen (Art. 12, 13 Sozialversicherungsgesetz LSS). Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um eine vorübergehende Versetzung handelt, die durch ein internationales Abkommen oder eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Sozialversicherung anerkannt ist, wie sie mit einigen europäischen Ländern besteht (Art. 4 LSS). Zwischen Deutschland und Mexiko besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Territorialitätsgrundsatz bestimmt, dass die mexikanische Sozialversicherung gilt, solange der Arbeitnehmer in Mexiko tätig ist.

    Besteuerung des Arbeitnehmers

    Die in Mexiko erzielten Einkünfte von Ausländern unterliegen der Einkommensteuer gemäß dem Einkommensteuergesetz (Art. 1 und 9 Ley del Impuesto sobre la Renta – LISR). Arbeitnehmer, die sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in Mexiko aufhalten, können gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, sofern vorhanden, von der lokalen Besteuerung auf außerhalb Mexikos erzielte Einkünfte befreit werden (Art. 5 LISR). Bei längeren Aufenthalten müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die steuerliche Anmeldung beim Steuerverwaltungsdienst (Servicio de Administración Tributaria – SAT) und die entsprechende Zahlung der Steuern auf Löhne und Gehälter vornehmen (Art. 99, 100 LISR). 

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  • Datenschutz und künstliche Intelligenz werden in Mexiko rechtlich getrennt behandelt. (Stand: 15.08.2025)

    Nach geltendem mexikanischem Recht fällt künstliche Intelligenz (KI) nicht unter das neue Datenschutzgesetz.

    Datenschutz

    In Mexiko wird der Datenschutz im privaten Bereich in erster Linie durch das Datenschutzgesetz (Ley Federal de Protección de Datos Personales en Posesión de los Particulares – LFPDPPP) geregelt, das seit dem 21. März 2025 in Kraft ist. Dieses Gesetz hat das Datenschutzgesetz von 2010 vollständig aufgehoben.

    Alle privaten juristischen Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, unterliegen diesem Rahmenwerk, das ihnen folgende Pflichten auferlegt:

    • Bereitstellung einer Datenschutzerklärung (Art. 15–17 LFPDPPP);
    • Umsetzung administrativer, technischer und physischer Sicherheitsmaßnahmen (Art. 19 LFPDPPP);
    • die rechtmäßige Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 6 LFPDPPP) ohne Verwendung irreführender oder betrügerischer Mittel (Art. 8 LFPDPPP); und
    • die Benennung eines Verantwortlichen oder Beauftragten für die Bearbeitung von Anfragen der betroffenen Personen zur Ausübung ihrer ARCO-Rechte (Art. 32 und 33 LFPDPPP).

    Mit der Aufhebung des vorherigen Gesetzes ist die zuständige Behörde für den Schutz personenbezogener Daten sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor nicht mehr das INAI (Instituto Nacional de Transparencia, Acceso a la Información y Protección de Datos Personales). Dieses wurde aufgelöst. Seine Aufgaben wurden 2025 von der Antikorruptions- und Regierungsführungsbehörde (Secretaría Anticorrupción y Buen Gobierno – SABG) ohne Autonomie als Teil der Bundesregierung übernommen.

    KI-Recht

    Im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) gibt es in Mexiko mehrere Gesetzesentwürfe, jedoch noch kein Gesetz. Einer der Entwürfe, der derzeit im mexikanischen Parlament behandelt wird, ist der Gesetzentwurf zur Regulierung der Ethik im Bereich der künstlichen Intelligenz und Robotik aus dem Jahr 2023 (Ley para la Regulación Ética de la Inteligencia Artificial y la Robótica). Er konzentriert sich auf das Konzept der Ethik in Bezug auf KI. Dabei werden zwei Hauptziele verfolgt: die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Regulierung des Einsatzes von KI auf der Grundlage der Menschenrechte und die Festlegung der Zusammensetzung der zuständigen Behörde (Consejo Mexicano de Ética para la Inteligencia Artificial y la Robótica – CMETIAR).

    Die aktuellen Rechtsentwicklungen im Bereich KI fasst die nachfolgende Publikation zusammen:

    Virtual Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel. Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel | © Alexander Sikov - gettyimages.com

    04.12.2025 Ausländisches Wirtschaftsrecht | Künstliche Intelligenz
    Rechtsatlas KI

    Ein weltweiter Überblick über die Entwicklung der Gesetzeslage zum Thema künstliche Intelligenz - KI (Artificial intelligence - AI).

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  • Im Jahr 2025 verabschiedete Mexiko ein neues Gesetz zur Energiewende. (Stand: 15.08.2025)

    Mexiko verfügt über ein umfangreiches gesetzliches Repertoire in Umweltangelegenheiten. Dieses umfasst Verfassungsbestimmungen zum Umweltschutz, verschiedene Gesetze zu Themen wie ökologisches Gleichgewicht, biologische Sicherheit, Bio-Produkte, nachhaltige ländliche Entwicklung sowie die entsprechenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von verschiedenen öffentlichen Kontroll- und Aufsichtsorganen erlassen werden.

    Klimawandel

    Aus diesem breiten Spektrum an Vorschriften ragt das Allgemeine Gesetz zum Klimawandel (Ley General de Cambio Climático LGCC) heraus. Das 2012 erlassene Gesetz wurde 2018 grundlegend reformiert und ist zum wichtigsten mexikanischen Rechtsinstrument für Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung geworden.

    Allgemein zielt das Gesetz darauf ab, die Umsetzung der Nationalen Politik zum Klimawandel (Política Nacional de Cambio Climatico) zu regeln, zu fördern und zu ermöglichen, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Auch Bundesländer und Gemeinden haben im Gesetz festgelegte Verpflichtungen. Eines der Hauptziele des Gesetzes ist die Verwirklichung von Art. 4 der mexikanischen Verfassung (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), der das Recht jedes Menschen auf eine gesunde Umwelt für seine Entwicklung und sein Wohlbefinden festschreibt. Sowohl das Pariser Abkommen als auch das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen werden in dem Gesetz ausdrücklich berücksichtigt. Dies war das erste Gesetz, das das Ziel des mexikanischen Staates zum Ausdruck brachte, den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und kohlenstoffarmen Wirtschaft zu schaffen (Art. 1 VII und Art. 33 II LGCC).

    Zu den langfristigen Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels gehören die Stromerzeugung sowie der schrittweise Ersatz der Nutzung und des Verbrauchs fossiler Brennstoffe durch erneuerbare Energiequellen (Art. 33 III LGCC). Im Mittelpunkt solcher Strategien stehen Anreize für Forschung und Entwicklung neuer Technologien sowie wirtschaftliche und steuerliche Anreize für die Konsolidierung umweltfreundlicher Industrien und Unternehmen (Art. 33 XIII und Art. 102 XIV LGCC).

    Das LGCC bringt auch konkrete Mechanismen zur Sanktionierung von Emissionsquellen (Fuentes emisoras), die Treibhausgase ausstoßen. So wurde beispielsweise ein Informationssystem geschaffen, mit dem die Quellen von Schadstoffemissionen nach Sektoren, Subsektoren und Wirtschaftstätigkeiten ermittelt werden. Es handelt sich um ein öffentliches Register (Registro Nacional de Emisiones) der Emissionsquellen. Durch dieses System können juristische und natürliche Personen mit Sitz in Mexiko verpflichtet werden, in regelmäßigen Berichten Daten über ihre direkten oder indirekten Emissionen zu liefern (Art. 87 und 88 LGCC). Die Verpflichtung ergibt sich aus der Art der Schadstoffe, wie Kohlendioxid oder Methan, und der Menge der Emissionen, gemessen in Tonnen pro Jahr.

    Die Unternehmen unterliegen der Kontrolle durch das zuständige Sekretariat (Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales), das die Echtheit der vorgelegten Daten überprüft und Sanktionen verhängt (Art. 111 bis 114 LGCC). Im Falle der Verheimlichung von Informationen kann die Bundesstaatsanwaltschaft für Umweltschutz (Procuraduría Federal de Protección al Ambiente) Geldstrafen verhängen, die auf der Grundlage des geltenden örtlichen Mindestlohns berechnet werden. Sowohl die Unterlassung von Informationen als auch andere Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz können zur Verhängung von Sicherheitsmaßnahmen (medidas de seguridad) führen, die im Allgemeinen Gesetz über das ökologische Gleichgewicht und den Umweltschutz (Ley General del Equilibrio Ecológico y la Protección al Ambiente LGEEPA) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmen gehört die vorübergehende, teilweise oder vollständige Schließung der Anlagen des Unternehmens (Art. 170 LGEEPA).

    Energiewendegesetz

    Am 18. März 2025 wurde das mexikanische Energiewendegesetz (Ley de Planeación y Transición Energética LPTE) verabschiedet. Mit diesem Gesetz schafft Mexiko einen verbindlichen Rechtsrahmen, der die Nutzung sauberer Energien und die Modernisierung des Energiesektors in den Vordergrund stellt. Dieses Gesetz ersetzt nicht nur das vorherige aus dem Jahr 2015, sondern erweitert dessen Geltungsbereich durch die Einbeziehung von Kriterien der Energiegerechtigkeit und die Konsolidierung eines neuen Ansatzes für Nachhaltigkeit. Das LPTE legt den Grundstein für die Einführung eines Kohlenstoffmarktes durch die sogenannten Certificados de Energía Limpia (CEL).

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  • Die Anwendbarkeit der neuen Verfahrensordnung, die die Anerkennung ausländischer Urteile regelt, befindet sich in einer Übergangsphase. (Stand: 15.08.2025)

    In Mexiko verfügt jedes Bundesland – einschließlich Mexiko-Stadt – über eigene legislative und gerichtliche Organe. Bis 2023 galten parallel die bundesweit anwendbare Zivilprozessordnung (Código Federal de Procedimientos Civiles – CFPC) und die Prozessordnungen der einzelnen Bundesstaaten. Seit dem 7. Juni 2023 ist die Neufassung dieses Rechtsinstruments in Kraft, nun als Nationales Zivil- und Familienverfahrensgesetzbuch (Código Nacional de Procedimientos Civiles y Familiares – CNPCyF). Das neue Gesetzbuch hat bedeutende Änderungen im Prozessrecht mit sich gebracht: Damit wird ein einheitlicher Verfahrensrahmen für alle Zivil- und Familienverfahren auf Bundes- und lokaler Ebene geschaffen (Art. 1, 1181 CNPCyF). Die Umsetzung erfolgt schrittweise bis 2027, dann werden die Vorschriften der Bundesstaaten in diesem Bereich aufgehoben.

    Gerichtliche Zuständigkeiten

    Die gerichtliche Zuständigkeit liegt sowohl bei den Bundesgerichten als auch bei den Landesgerichten. Auf Bundesebene wird die Klage in erster Instanz vor dem Distriktgericht (Juzgado de Distrito) erhoben, und die Berufung wird vor einem Einzelrichter (Tribunal Unitario Circuito) oder einem Kollegialgericht (Tribunal Colegiado de Circuito) eingelegt. Der Oberste Gerichtshof (Suprema Corte de Justicia de la Nación – SCJN) ist das höchste Gericht (Art. 94–107 Verfassung). Auf Landesebene wird die Klage in erster Instanz vor einem Einzelrichter erhoben, die Berufung vor einem Gericht, das dem Obersten Gerichtshof in Deutschland entspricht – beispielsweise dem Obersten Gerichtshof von Mexiko-Stadt.

    Anerkennung ausländischer Entscheidungen

    Vollstreckbare Titel umfassen rechtskräftige Urteile, gerichtliche und außergerichtliche Vereinbarungen sowie Schiedssprüche.

    Rechtsinstrumente

    Gemäß dem Verfahrensgesetzbuch (Art. 1181, 1183 und 1190 CNPCyF) unterliegen die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen drei Regelwerken:

    1. dem CNPCyF,
    2. den von Mexiko unterzeichneten und ratifizierten internationalen Verträgen und
    3. den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, sofern kein anwendbarer Vertrag vorliegt.

    Wenn kein Abkommen besteht, gilt auch das Interamerikanische Übereinkommen über die extraterritoriale Wirksamkeit ausländischer Urteile und Schiedssprüche (Montevideo, 1979). Außerdem gibt es in Mexiko ein spezifisches Gesetz zum Schutz von Investitionen vor ausländischen Bestimmungen, die gegen das Völkerrecht verstoßen (Ley de Protección al Comercio y la Inversión de Normas Extranjeras que Contravengan el Derecho Internacional – LPCINE). Im Juli 2025 wurde das Gesetz im Kontext der aktuellen US-Politik geändert, um die Anerkennung von Entscheidungen zu verhindern, die das Völkerrecht verletzen (Art. 4 LPCINE).

    Grundvoraussetzungen

    Das Verfahren wird als „Homologación” oder „Exequátur” bezeichnet. Die Grundvoraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind:

    • Das ausländische Gericht war nach internationalen Kriterien und im Einklang mit mexikanischem Recht zuständig.
    • Die beklagte Partei wurde ordnungsgemäß geladen und angehört.
    • Die Entscheidung muss in ihrem Ursprungsland rechtskräftig sein.
    • Es darf keine Rechtshängigkeit in Mexiko bestehen.
    • Sie darf nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
    • Die Anforderungen an die Echtheit und Beglaubigung/Apostille müssen erfüllt sein (Art. 1181 und 1190 VII CNPCyF; Haager Übereinkommen von 1961).

    Schritt für Schritt zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen

    Neben anderen wesentlichen Vorschriften des CNPCyF unterliegt die Anerkennung ausländischer Urteile Artikel 1190, der unter anderem folgende Schritte vorsieht:

    1. Es beginnt mit der persönlichen Vorladung des Vollstreckungsgläubigers und des Vollstreckungsschuldners: Es wird eine Frist von neun Werktagen zur Verteidigung und zur Vorlage von Beweismitteln gesetzt; es wird eine Anhörung zur Klärung der Sachlage anberaumt.
    2. Als Bevollmächtigte sind Personen tätig, die im Ausland anerkannt sind.
    3. In erster Linie trägt die interessierte Partei die Vollstreckungskosten.
    4. Das Gericht muss innerhalb von höchstens drei Tagen nach Erledigung der letzten Beweisaufnahme eine Entscheidung treffen.
    5. Das Gericht überprüft nicht die Begründetheit der ausländischen Entscheidung, sondern nur deren Echtheit und Vollstreckbarkeit.
    6. Die teilweise Vollstreckung der ausländischen Entscheidung ist möglich, wenn die vollständige Vollstreckung nicht durchführbar ist.
    7. Während des Verfahrens sind Rechtsmittel, die das Verfahren aussetzen, unzulässig.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Ausländische Schiedssprüche werden gemäß dem New Yorker Übereinkommen von 1958, dem Mexiko beigetreten ist, sowie anderen Instrumenten wie dem Übereinkommen von Panama von 1975, dem Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken von 1965, über die Beweisaufnahme von 1970 und über die Apostille von 1961 anerkannt und vollstreckt. Der Prozesskodex (Art. 1181 und 1190 CNPCyF) enthält diese Verweise, verbietet die Überprüfung des Schiedsspruchs in der Sache und gewährt dessen Vollstreckung gemäß mexikanischem Recht und Verträgen.

    Hinweis: Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Mexiko.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar

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