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Zentralamerika: Eigentumsvorbehalt

Gesetzliche Regelungen in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt finden sich sowohl in Guatemala als auch in Honduras und Panama.

Von Jan Sebisch | Bonn

Guatemala

Gesetzliche Regelungen betreffend den Eigentumsvorbehalt (compraventa con reserva de dominio) in Guatemala finden sich im Zivilgesetzbuch (Código Civil) in den Artikeln 1834 bis 1851.

Nach Art. 1834 des Zivilgesetzbuches erwirbt der Käufer den Besitz und das Nutzungsrecht an der Sache. Das Eigentum verbleibt hingegen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises beim Verkäufer mit der Folge, dass der Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers sein Recht veräußern oder belasten darf. Ist der Kaufpreis vollständig bezahlt, geht das Eigentum automatisch auf den Käufer über.

Honduras

In Honduras kann nach Art. 781 Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) vereinbart werden, dass der Verkäufer das Eigentum über die zu veräußernde Ware behält (reserva de propiedad) bis der Kaufpreis vollständig bezahlt wird. Solange die vereinbarte Zahlungsfrist läuft, kann der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Güter nicht veräußern. Sofern es sich um Güter handelt, die unter Art. 779 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches fallen (identifizierbare Güter), ist der Eigentumsvorbehalt nur gegenüber Dritten wirksam, wenn eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist.

Panama

Eigentumsvorbehaltsklauseln sind in Panama durchsetzbar, sofern sie den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften (zum Beispiel den Vorschriften des Verbraucherschutzgesetzes) nicht widersprechen.

Gesetzliche Regelungen zu Eigentumsvorbehaltsklauseln finden sich im Gesetzesdekret 2 von 1955, geändert durch das Gesetz 129 von 2013. An die Klausel sind unter Umständen gewisse Voraussetzungen geknüpft. Nach Art. 31 des Gesetzes von 2013 ist für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten die Eintragung ins entsprechende Register erforderlich. Die Voraussetzung für die Eintragung ist in Art. 32 des Gesetzesdekrets von 2013 geregelt. Danach ist unter anderem eine Beschreibung der beweglichen Sache erforderlich.

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