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Rechtsbericht | Australien | Gewährleistungsrecht

Australien: Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht ist in Australien sowohl auf Ebene des Bundes als auch der Einzelstaaten geregelt. 

Von Jan Sebisch | Bonn

Rechtsgrundlagen

In Bezug auf das Gewährleistungsrecht in Australien sind Vorschriften des Bundes und der Einzelstaaten zu beachten. Auf Bundesebene existiert ein Verbraucherschutzgesetz (Australian Consumer Law- ACL), welches in dem Competition and Consumer Act 2011 enthalten ist. Auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten ist das Recht des Warenkaufs in den Sale of Goods Acts geregelt. 

Verbraucherschutzgesetz

In einer Vielzahl von Gewährleistungsfällen liegt eine Warenlieferung eines Lieferanten an einen Verbraucher vor (the supply of goods to a consumer). In solchen Konstellationen sind die Verbrauchergarantie (consumer guarantees) des ACL zu beachten.

Eine Verbrauchergarantie ist ein dem Verbraucher zustehendes Recht, dass ihm beim Kauf eines Produkts eingeräumt wird. Hinsichtlich dessen finden sich im ACL in Part 3-2 Division 1 Subdivision A Garantien in Bezug auf die Lieferung von Waren (guarantees relating to the supply of goods). Sofern eine Person beziehungsweise der Lieferant (the supplier) Waren an einen Verbraucher liefert, ist unter anderem gewährleistet, dass dem Lieferanten das Verfügungsrecht über das Eigentum an der Ware zusteht, wenn dieses auf den Verbraucher übergeht (Section 51 ACL). Ferner besteht gemäß Section 54 ACL eine Garantie, dass die Waren von annehmbarer Qualität (acceptable quality) sind. Waren haben eine acceptable quality im Sinne der Section 54 ACL, wenn sie für alle Zwecke geeignet sind, für die Waren dieser Art üblicherweise geliefert werden (fit for all the purposes for which goods of that kind are commonly supplied), in Aussehen und Ausführung annehmbar sind (acceptable in appearance and finish), frei von Mängeln sind (free from defect), sicher (safe) und dauerhaft (durable) sind.

Regelungen bezüglich der Verletzung von Garantien finden sich im ACL in Part 5-4 Division 1 Subdivision A (remedies relating to guarantees). In Anlehnung an Section 259 (2) ACL kann ein Verbraucher vom Lieferanten bei einer behebbaren Garantieverletzung und dem Nichtvorliegen eines wesentlichen Mangels verlangen, dass er den Fehler innerhalb einer angemessen Frist behebt. Sofern die Garantieverletzung nicht behoben werden kann oder ein wesentlicher Mangel vorliegt, kann der Verbraucher vom Lieferanten unter anderem eine Entschädigung für die Wertminderung der Ware verlangen. Ferner besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, für die aufgrund der Garantieverletzung erlittenen Schäden einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen (Section 259 (4) ACL).

Der Anwendungsbereich des ACL ist sehr weit gefasst. Umfasst ist nicht nur der Warenverkauf, sondern auch Dienstleistungen. In Part 5-4 Divison 1 Subdivison B finden sich Garantien in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen (guarantees relating to the supply of services). Gemäß Section 60 ACL besteht zum Beispiel eine Garantie, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber einem Verbraucher die Dienstleistung mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erbracht wird.

Zusätzlich zu den consumer guarantees können Unternehmen den Verbrauchern beim Verkauf von Produkten warranties einräumen. Bei einem warranty handelt es sich um ein freiwilliges Versprechen eines Unternehmens in Bezug auf das Produkt.

Sale of Goods Act

In Australien werden Warenkaufverträge durch separate bundesstaatliche und territoriale Sale of Goods Acts geregelt. Diese Gesetzgebung ist im Wesentlichen einheitlich, mit einigen geringfügigen Ausnahmen. Die Sale of Goods Acts enthalten Standardbestimmungen für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.

In Bezug auf die Gewährleistung (conditions and warranties) enthält unter anderem der Sale of Goods Act des Northern Territory in Part 2 Division 4 entsprechende Regelungen. Section 17 des Sale of Goods Act des Northern Territory beinhaltet zum Beispiel die stillschweigende Garantie, dass die Waren frei von Belastungen zugunsten Dritter sind.

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