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Recht kompakt | Kasachstan | Vertriebsrecht

Kasachstan: Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht ist im allgemeinem und besonderem Teil des Zivilgesetzbuches geregelt. Der folgende Abschnitt verschafft einen Überblick über das kasachische Vertriebsrecht. 

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Handelsvertretervertrag

Grundtatbestand des Handelsvertreterrechts ist Art. 166 des kasachischen Zivilgesetzbuches ("Graždanskij kodeks“, im Folgenden: ZGB) geregelt. Diese Vorschrift findet sich im Allgemeinen Teil des ZGB im Bereich der Regelungen zur Stellvertretung. Danach ist ein Handelsvertreter (im Folgenden: HV) als eine Person definiert, die selbständig und dauerhaft beim Abschluss von Verträgen im Namen eines Unternehmers auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages vertretend handelt. Die Bevollmächtigung erfolgt i.d.R. durch den Vertrag selbst, anderenfalls im Wege gesonderter Vollmacht. Soll eine solche Vollmacht erteilt werden, ist zu beachten, dass sie für eine Maximallaufzeit von drei Jahren möglich ist. Enthält die Vollmacht keine Angabe der Laufzeit, gilt sie als für ein Jahr abgeschlossen. Eine Vollmacht, die kein Ausstellungsdatum enthält, ist nichtig (Art. 168 ZGB). 

Gemäß Art. 166 Abs. 2 ZGB kann ein HV für beide Parteien eines Vertrages gleichzeitig tätig sein. Dabei hat er mit der Sorgfalt "eines gewöhnlichen Kaufmanns“ zu handeln. Der HV hat Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz, dieser Anspruch steht ihm gegen beide Vertragsparteien im gleichen Maße zu, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist (Art. 166 Abs. 3 ZGB).

Der Handelsvertreter ist auch nach Ende des Vertrages zur Verschwiegenheit über zustande gekommene Rechtsgeschäfte verpflichtet (Art. 166 Abs. 4 ZGB).

Ähnlich wie in den Rechtsordnungen einiger anderer GUS-Staaten ist auch im kasachischen Recht der für den EU-Raum aufgrund der HV-Richtlinie typische Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung nicht vorgesehen. Auch Kündigungsfristen und die sogenannte Delkredere-Provision sind nicht ausdrücklich normiert. Insgesamt verbleibt aufgrund der nur wenigen gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich viel Raum für eine vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall.

Ergänzend zu Art. 166 ZGB sind die Vorschriften über den Auftrag ( Art. 846 bis 854 ZGB) heranzuziehen.

Kommissionsvertrag

Des Weiteren kennt das ZGB den Kommissionsvertrag (Art. 865 bis 882 ZGB), der schriftlich zu schließen ist. Der Kommissionär nimmt im Auftrag einer anderen Person (Kommittent) ein oder mehrere Geschäfte vor, aber im eigenen Namen und für fremde Rechnung.

Die Rechte und Pflichten aus Rechtsgeschäften mit Dritten erwirbt der Kommissionär. Auf Verlangen des Kommittenten ist der Kommissionär verpflichtet, seine Rechte aus dem Rechtsgeschäft abzutreten und den Dritten darüber zu informieren.

Mangels einer abweichenden Vereinbarung im Kommissionsvertrag ist der Kommissionär befugt, einen Subkommissionsvertrag abzuschließen.

Ein unbefristet abgeschlossener Kommissionsvertrag kann vom Kommissionär und vom Kommittenten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, wenn der Vertrag keine längere Frist vorsieht, beendet werden.

Franchisevertrag

Der Franchisevertrag bietet die Möglichkeit einem Unternehmen (Franchisegeber) einem anderem Unternehmen (Franchisenehmer) auf Grundlage eines Franchisevertrages die Nutzung von exklusiven Rechten wie Firmennamen, Marken, Patenten usw. gegen eine Gebühr zu übertragen und zu Nutzen.

Der Franchisevertrag ist unter der Bezeichnung "komplexe unternehmerische Lizenz“ beziehungsweise "Franchising“ in den Art. 896 bis 906 ZGB ausdrücklich als spezielle Vertragsart geregelt. Daneben ist das Franchisegesetz Nr. 330-II vom 24. Juni 2002 zu beachten.

Die Vertriebsvereinbarung kann aufgrund der sowohl nach deutschem, als auch nach kasachischem Recht möglichen Rechtswahl auch dem deutschen Recht unterstellt werden.



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