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Rechtsbericht | Venezuela | Gewährleistungsrecht

Venezuela: Gewährleistungsrecht

In Venezuela ist das Gewährleistungsrecht im Zivilgesetzbuch und im Handelsgesetzbuch geregelt.

Von Dr. Julio Pereira | Bonn

Rechtsgrundlagen

Im venezolanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil Venezuelano – CCV) sind die Gewährleistungsrechte bei Rechts- und Sachmängeln geregelt. Im Folgenden wird nur auf die Sachmängelhaftung (Art. 1.518 bis 1.526 CCV) eingegangen.

Vorliegen eines Mangels

Nach venezolanischem Recht (Art. 1.518 und 1.519 CCV) liegt ein Sachmangel vor, wenn verborgene Mängel am Produkt (vicios o defectos ocultos) die Sache für den vorgesehenen Gebrauch untauglich machen. Dies gilt auch für Mängel, die die Nützlichkeit des Produkts beeinträchtigen. Eine solche Minderung der Nützlichkeit wird rechtlich als ein Zustand bestimmt, der das Produkt so weit entwertet, dass er zur Ablehnung durch mögliche Käufer oder zu einer Preisminderung führen kann. Mängel, die der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs hätte erkennen können, fallen nicht unter den Begriff der versteckten Mängel und begründen keine Haftung des Verkäufers.

Gewährleistungsansprüche

Liegt ein Mangel vor, so stehen dem Käufer folgende Rechte zu (Art. 1.521 bis 1525 CCV):

  • Der Käufer kann wählen, ob er das Produkt zurückgibt und den Preis erstattet bekommt oder ob er es behält und einen Teil des Preises erstattet bekommt.
  • Der Käufer hat Anspruch auf eine Entschädigung (zusätzlich zum Gesamtpreis des Produkts), wenn der Verkäufer im Voraus von den Mängeln des verkauften Produkts wusste.
  • Der Käufer hat Anspruch auf eine Entschädigung (zusätzlich zum Gesamtpreis des Produkts), wenn sich das Produkt aufgrund seiner versteckten Mängel verschlechtert.

Konventionelle Gewährleistung des einwandfreien Betriebs

In Fällen, in denen der Verkäufer das einwandfreie Funktionieren der verkauften Ware gewährleistet hat, muss der Käufer, der eine Fehlfunktion feststellt, diese dem Verkäufer mitteilen (Art. 1.526 CCV). Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Geschieht dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, verliert der Käufer das Recht auf Reklamation. Kommt der Verkäufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht nach, so kann der Käufer innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Mitteilung rechtliche Schritte (acción redhibitoria) einleiten.

Verjährung des Klageanspruchs

In den Fällen, in denen der Käufer die versteckten Mängel der Sache nicht bemerkt und daher den Verkäufer nicht darüber informiert hat, gelten andere Verjährungsregeln (Art. 1.525 CCV). Sobald die versteckten Mängel festgestellt werden, muss der Käufer bei Immobilien innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Übergabe eine Klage einreichen. Bei beweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist drei Monate. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Tiere, muss die Klage innerhalb von vierzig Tagen eingereicht werden. In den beiden letztgenannten Fällen wird die Frist ab dem Zeitpunkt der Lieferung gerechnet.

Besonderheiten beim Handelskauf

Beim Handelskauf, das heißt Käufer und Verkäufer sind Kaufleute, gelten gemäß Handelsgesetzbuch (Código de Comercio – CDC) einige Besonderheiten.

Der Käufer muss dem Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Ware mitteilen, sofern nicht aufgrund des besonderen Zustands der verkauften Sache eine längere Frist erforderlich ist (Art. 144 CDC). Versteckte Mängel müssen ebenfalls innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Feststellung durch den Käufer mitgeteilt werden. In diesem Fall gelten alle anderen Normen des Zivilgesetzbuches. Nach Ablauf der Fristen verliert der Käufer jedes Recht auf Reklamation von Mängeln an der verkauften Sache.

Hat der Käufer die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung geprüft und ohne Vorbehalt (sin reserva) entgegengenommen, können keine weiteren Ansprüche wegen Sach- oder Mengenmängeln geltend gemacht werden (Art. 145 CDC). Wird die Ware in Paketen (fardos) oder unter Umhüllungen geliefert, die ihre vollständige Erkennbarkeit verhindern, wird die Frist verlängert, wenn der Käufer förmlich den Wunsch äußert, sie zu inspizieren. Er kann innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung Mengen- oder Qualitätsmängel reklamieren. Der Verkäufer kann seinerseits verlangen, dass die Qualität und Quantität der Ware bei der Lieferung vollständig geprüft wird. In diesem Fall besteht nach Prüfung der Waren kein Recht auf Reklamation nach Erhalt.

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