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Recht kompakt | Vereinigtes Königreich | Handelsvertreterrecht

Vereinigtes Königreich: Vertriebsrecht

Die Beziehungen zwischen selbständigen Handelsvertretern und Unternehmern sind in Großbritannien durch The Commercial Agents (Council Directive) Regulations 1993 gesetzlich geregelt.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Handelsvertreterrecht

Der Handelsvertreter (commercial agent) ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für eine andere Person den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder der diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abschließt. Die gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus sec. 3 - 5 The Commercial Agents (Council Directive) Regulations 1993 (CAR).  

Der Handelsvertreter hat gemäß sec. 6 CAR Anspruch auf eine angemessene Vergütung (remuneration). Dieser besteht auch nach Beendigung des Vertrages, wenn

  • das Geschäft hauptsächlich auf die Tätigkeit zurückzuführen ist, die der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses ausgeübt hat und es innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird oder
  • der Unternehmer oder Handelsvertreter den Auftrag oder die Bestellung vor Vertragsbeendigung erhalten hat.

Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag ist grundsätzlich zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen (sec. 15 CAR). Die dabei einzuhaltende Frist beträgt einen Monat für das erste Vertragsjahr, zwei Monate für das angefangene zweite Vertragsjahr und drei Monate für das angefangene dritte und die folgenden Vertragsjahre. Während kürzere Fristen nicht vereinbart werden dürfen, ist bei länger vereinbarten darauf zu achten, dass die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf als die vom Handelsvertreter einzuhaltende.

Bei Beendigung des Vertrages hat der Handelsvertreter entweder einen Anspruch auf Ausgleich (compensation) oder Entschädigung (indemnity). Im Grundsatz gilt: Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich und nicht auf eine Entschädigung, es sei denn, der Handelsvertretervertrag sieht etwas anderes vor (sec. 17 Abs. 2 CAR). Bei Vertragsverletzungen kann neben dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters noch ein weiterer Schadensersatzanspruch (claim for damages) nach allgemeinem Recht treten, sec. 17 Abs. 5 CAR. Hat der Handelsvertreter zur Erweiterung des Kundenstamms beigetragen oder die Geschäfte mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert, so kann er dafür eine Entschädigung (indemnity) beanspruchen, sofern der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere einer entgangenen Provision, begründet erscheint. Der Ausgleich beträgt dabei höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresvergütung. Wurde der Vertrag für weniger als fünf Jahre abgeschlossen, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums berechnet (sec. 17 Abs. 4 CAR). Der Handelsvertreter muss den Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrags geltend machen.

Vertragshändlerrecht

Der Vertragshändler (distributor) unterscheidet sich vom Handelsvertreter dadurch, dass er unabhängiger Kaufmann ist und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. Das Vertragshändlerrecht ist im britischen Recht nicht gesetzlich geregelt und obliegt damit der Vertragsfreiheit der Parteien. Somit besteht zwar für Vertragshändler keine gesetzlich verankerte Kündigungsfrist. Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen lässt sich jedoch die Verpflichtung ableiten, dass - sollte die Kündigungsfrist nicht vertraglich fixiert sein - eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten ist.

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