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Vietnam: Rechtsverfolgung

Obwohl das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, ausländische Urteile in Vietnam anzuerkennen und zu vollstrecken, sind einige Schwierigkeiten zu beachten.

Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Gerichtssystem

Das vietnamesische Gerichtssystem ist seit dem Inkrafttreten des im November 2014 reformierten Gesetzes über die Organisation der Volksgerichte (Luật số 62/2014/QH13) vierstufig aufgebaut. Das vietnamesische Justizsystem besteht aus dem Obersten Volksgerichtshof, den Hohen Volksgerichten und den örtlichen Volksgerichten, die wiederum in Volksgerichte auf Provinzebene und Volksgerichte auf Bezirksebene unterteilt sind. Die Wirtschaftsgerichte, die auf der Ebene der Provinzgerichte angesiedelt sind, sind für Handels- und Insolvenzsachen zuständig.

Der Oberste Volksgerichtshof ist nach wie vor das oberste Kassationsgericht für Revisionsverfahren, während die Hohen Gerichte als Berufungsgerichte für Entscheidungen der lokalen Gerichte (Provinz- und Bezirksgerichte) vorgesehen sind. Der Oberste Gerichtshof befasst sich auch mit der allgemeinen Organisation der Gerichte und hat die wichtige Aufgabe, die Einheit des Rechtssystems zu schützen. Zu diesem Zweck muss er wichtige Gerichtsentscheidungen sammeln und sie den unteren Gerichten zur Verfügung stellen.

Vietnam ist seit 2016 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ).

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

Am 1. Juli 2016 ist die reformierte Zivilprozessordnung (Luật số 92/2015/QH13), die 2019 und 2020 überarbeitet wurde, in Kraft getreten. Sie hat das Gesetz aus dem Jahr 2004 ersetzt. In Teil 7 wird das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen oder Entscheidungen ausländischer Gerichte in Vietnam geregelt.

Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass die Parteien eines internationalen Vertrages die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder eines ausländischen Schiedsrichters für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren können (Art. 472 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung). Ausschließlich vietnamesische Gerichte sind jedoch für Verfahren zuständig, die Rechte an auf vietnamesischem Staatsgebiet befindlichen Immobilien betreffen, sowie für den Fall, dass die Parteien vietnamesische Gerichte für die Beilegung ihrer Streitigkeiten gewählt haben (Art. 470 Abs. 1 a und 470 Abs. 1 c der Zivilprozessordnung).

Zivilrechtliche Urteile und Entscheidungen ausländischer Gerichte, die in Vietnam anerkannt und vollstreckt werden, sind nur solche, die gesetzlich vorgeschrieben sind (Art. 423 der Zivilprozessordnung). Dazu gehören zum Beispiel: ausländische Urteile in Zivil-, Ehe- und Familiensachen, aber auch in Handels-, Arbeits- und Eigentumsfragen. Solche Urteile sind jedoch nur vollstreckbar, wenn sie auf internationalen Verträgen beruhen, die das ausländische Land und Vietnam unterzeichnet haben. Besteht kein internationaler Vertrag, ist nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität) über die Anerkennung und Vollstreckung zu entscheiden.

Die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Zivilrechtsurteile in Vietnam ist schwierig bis unmöglich. Mangels eines entsprechenden Abkommens zwischen Deutschland und Vietnam hängt die Anerkennung deutscher Urteile von der Frage der Gegenseitigkeitsverbürgung ab. Ein Antrag auf Anerkennung eines deutschen Zahlungsurteils ist an das vietnamesische Justizministerium zu richten, das den Antrag an das zuständige Gericht weiterleitet. Das Gericht soll dann innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob es den Antrag zur Verhandlung annimmt.

Schiedsgerichtsbarkeit

Vietnam verfügt beispielsweise mit dem VIAC (Vietnam International Arbitration Centre) über eigene Schiedsinstitutionen. Zudem ist 2011 das Gesetz über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Luật số 54/2010/QH12) in Kraft getreten, welches sich an das UNCITRAL Model Law on International Arbitration anlehnt.

Vietnam ist seit dem 12. September 1995 Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Danach ist die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche möglich, soweit der Schiedsgerichtsort in einem Vertragsstaat des Abkommens liegt.

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