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Kasachstan: UN-Kaufrecht und Internationales Privatrecht
Kasachstan ist nicht dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf beigetreten. Allerdings ist eine Rechtswahl für grenzüberschreiende Geschäfte möglich.
20.09.2022
Von Dmitry Marenkov, Yevgeniya Rozhyna
Anders als die zentralasiatischen Nachbarstaaten Kirgisistan und Usbekistan gehört Kasachstan nicht zu den weltweit 91 Staaten, die dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) beigetreten sind.
Im Übrigen lässt Art. 1112 des kasachischen Zivilgesetzbuches die Rechtswahl für grenzüberschreitende schuldrechtliche Vertragsverhältnisse zu.
Bei Außenhandelsverträgen sollten klare Vereinbarungen bezüglich der Lieferungen getroffen werden. In Betracht kommt die Vereinbarung von INCOTERMS 2000. Die INCOTERMS entsprechen den Regeln zur Auslegung von Handelsklauseln der internationalen Handelskammern. Im Streitfall könnte es den Vorteil haben, dass die im Vertrag getroffenen Bestimmungen keiner weiteren Auslegung bedürfen.