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Zentralamerika: Steuerrecht

Zwischen Deutschland und Guatemala, Honduras und Panama bestehen keine bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen.

Von Jan Sebisch | Bonn

Guatemala

Körperschaftsteuer

Körperschaften unterliegen der guatemaltekischen Körperschaftsteuer nur mit ihrem in Guatemala erzielten Einkommen. Der Körperschaftsteuersatz hängt von dem Steuersystem ab für das sich eine Körperschaft entschieden hat. Eine steuerzahlende Körperschaft kann zwischen dem vereinfachten optionalen Steuersystem für Einkünfte aus lukrativen Tätigkeiten (Régimen Opcional Simplificado sobre Ingresos de Actividades Lucrativas) und dem allgemeinen System für Einkünfte aus lukrativen Tätigkeiten (Régimen de Utilidades sobre Actividades Lucrativas) wählen.

Der Steuersatz des allgemeinen Systems beträgt 25 Prozent auf das Nettoeinkommen.

Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer

In Guatemala muss sich jede natürliche oder juristische Person, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, als Mehrwertsteuerzahler registrieren lassen. Steuerpflichtig sind alle Verkäufe von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen.

Auch ein nicht in Guatemala ansässiges Unternehmen muss sich registrieren, wenn es nach Guatemala Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt. Sofern eine nicht in Guatemala ansässige Person eine vorübergehende Dienstleistung in Guatemala erbringt (oder eine andere steuerpflichtige Tätigkeit ausübt), ohne für die Mehrwertsteuer registriert zu sein, kann der örtliche Empfänger der Dienstleistung eine "Sonderrechnung" für den Mehrwertsteuereinbehalt ausstellen.

Honduras

Körperschaftsteuer

In Honduras ansässige Unternehmen werden mit ihren Einkünften im Land besteuert. Nicht in Honduras ansässige Unternehmen unterliegen der Körperschaftsteuer nur auf Einkünfte aus honduranischen Quellen.

Der Körperschaftsteuersatz für gebietsansässige Unternehmen beträgt 25 Prozent ihres steuerpflichtigen Nettoeinkommens.

Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer

In Honduras unterliegt der Import und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen auf honduranischem Gebiet der Umsatzsteuer. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt 15 Prozent. Ausgenommen sind zum Beispiel Grundnahrungsmittel und pharmazeutische Produkten.

Steuerpflichtig ist jede natürliche oder juristische Person, die in Honduras im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs steuerpflichtige Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt. Ein nicht in Honduras ansässiges Unternehmen muss sich registrieren lassen, wenn es in Honduras geschäftlich tätig ist. Ausländische Steuerzahler müssen einen Steuerfragebogen ausfüllen, der Informationen wie die Namen der derzeitigen Anteilseigner und den voraussichtlichen Umsatz im ersten Jahr enthält.

Ein Reverse-Charge-Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen wird nicht angewendet.  

Panama

Körperschaftsteuer

Die panamaische Körperschaftsteuer wird nach dem Territorialitätsprinzip erhoben. Einkünfte aus panamaischen Quellen unterliegen der Besteuerung, unabhängig davon, ob sie von einer ansässigen oder nicht ansässigen juristischen Person bezogen werden. Als Steuerjahr gilt grundsätzlich das Kalenderjahr.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25 Prozent.

Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer

In Panama unterliegen importierte Waren, verkaufte Produkte sowie erbrachte Dienstleistungen der Mehrwertsteuer (impuesto a las transferencias de bienes corporales muebles y la prestacion de servicios) von 7 Prozent. 

Registrierungspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Waren verkaufen und/oder importieren, Dienstleistungen erbringen, wenn ihr Einkommen mehr als 36.000 US-Dollar (US$) pro Jahr beträgt oder einen monatlichen Durchschnittswert von mehr als 3.000 US$ hat.

Die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die in Panama von einer ausländischen Einzelperson oder einem ausländischen Unternehmen an ein panamaisches Unternehmen oder eine panamaische Einzelperson erbracht werden, muss von dem empfangenden panamaischen Unternehmen oder der empfangenden panamaischen Einzelperson auf der Grundlage eines Reverse-Charge-Verfahrens erhoben und abgeführt werden.

Spezielles Doppelbesteuerungsabkommen: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama besteht das Abkommen vom 21. November 2016 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.

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