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Recht kompakt | Malaysia | Produzentenhaftung

Malaysia: Produzentenhaftung

Seit dem Jahr 1999 verfügt Malaysia mit dem Consumer Protection Act (CPA) über ein Produkthaftungsgesetz.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Der CPA ist in seinem Anwendungsbereich beschränkt und stellt keine abschließende Regelung des Verbraucherschutzrechts dar. Er verbietet irreführendes und täuschendes Verkaufsverhalten oder unwahre Warenbeschreibungen und sonstige unfaire Wettbewerbshandlungen. 

Zudem legt er Sicherheitsstandards für Waren und Dienstleistungen fest und stipuliert unabdingbare stillschweigende Garantiezusagen des Herstellers/Veräußerers bezüglich der Qualität der angebotenen Waren oder Dienstleistungen.

Ergänzend regelt der Consumer Protection (Amendment) Act 2010 (CPA 2010) die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Verbot unfairer Vertragsklauseln. Nach "Part IIIA" kann das Gericht einen Vertrag oder einzelne Vertragsbestandteile für nichtig oder nicht durchsetzbar erklären, wenn der Vertrag Klauseln enthält, die nach Ansicht des Gerichts entweder aufgrund der Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages oder inhaltlich als unfair zu bewerten sind.

Wird ein Verbraucher aufgrund eines Mangels der Sache an Leib und Leben oder seinen Gegenständen geschädigt, kann er den Hersteller und den Importeur der Ware für die Schäden haftbar machen (Sec. 68 CPA). Subsidiär haftet auch der Verkäufer. Dies gilt nicht, wenn der Hersteller, Importeur oder gegebenenfalls der Veräußerer nachweisen kann, dass das Produkt allen Sicherheitsstandards entsprach oder dass der Gegenstand zum Zeitpunkt der Abgabe keine Mängel aufwies. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung etwa durch einen Vertrag ist nach Sec. 71 CPA verboten.

Bis zu einem Streitwert von zuvor 25.000 Malaysische Ringgit (RM) und seit einer Änderung des CPA im Jahr 2019 nun 50.000 RM ist für Streitigkeiten auf Grund des CPA ein Verbrauchertribunal zuständig. Bei diesem ist anwaltliche Vertretung unzulässig.

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